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Entscheidung 10 Nc 15/06x×

Entscheidung 10 Nc 15/06x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc15/06x

Entscheidungsdatum

28.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, Landwirt, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Golla, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Christine M*****, vertreten durch Mag. Andreas Jakauby, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR

6.500 s.A., infolge Antrags beider Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Deutschlandsberg zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrte mit der am Bezirksgericht des Wohnsitzes der Beklagten eingebrachten Mahnklage die Zahlung von EUR 6.500 s.A. Die Beklagte erhob Einspruch gegen den vom Bezirksgericht Deutschlandsberg erlassenen Zahlungsbefehl.

Sodann stellten beide Parteien einen gemeinsamen Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß Paragraph 31 a, JN.

Das Bezirksgericht Deutschlandsberg legte den Akt kommentarlos dem Obersten Gerichtshof vor.

Die Streitteile haben noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend die Übertragung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien beantragt. In diesem Fall hat das Gericht erster Instanz gemäß Paragraph 31 a, JN die Sache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu übertragen. Eine funktionale Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes besteht nicht. Die Akten sind daher dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach Paragraph 31 a, JN zurückzustellen.

Anmerkung

E81237 10Nc15.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100NC00015.06X.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20060628_OGH0002_0100NC00015_06X0000_000