Die Übertragung ist zu genehmigen.
Nach § 111 Abs 1 JN kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht auch von Amts wegen seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen gelegen erscheint. Diese Bestimmung nimmt darauf Bedacht, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Pflegebefohlenen in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist. Es sollen daher bei Kindern die Aufgaben des Pflegschaftsgerichts grundsätzlich von jenem Gericht wahrgenommen werden, in dessen Sprengel der Mittelpunkt ihrer Lebensführung liegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sprechen offene Anträge im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN. Offene Anträge können nur dann bedeutsam sein, wenn das Wohl des Kindes aus besonderen Gründen von dem bisher befassten Gericht wirksamer beachtet werden kann, etwa weil dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt (4 Nc 6/11m mwN).Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht auch von Amts wegen seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen gelegen erscheint. Diese Bestimmung nimmt darauf Bedacht, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Pflegebefohlenen in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist. Es sollen daher bei Kindern die Aufgaben des Pflegschaftsgerichts grundsätzlich von jenem Gericht wahrgenommen werden, in dessen Sprengel der Mittelpunkt ihrer Lebensführung liegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sprechen offene Anträge im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, JN. Offene Anträge können nur dann bedeutsam sein, wenn das Wohl des Kindes aus besonderen Gründen von dem bisher befassten Gericht wirksamer beachtet werden kann, etwa weil dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt (4 Nc 6/11m mwN).
Im vorliegenden Fall hat sich das Bezirksgericht Feldkirchen sowohl mit dem Antrag des Vaters auf Befreiung von seiner Unterhaltspflicht als auch mit dem Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch nicht näher befasst. Anhaltspunkte für eine besondere Sachkenntnis in Bezug auf die anhängigen offenen Anträge sind daher nicht zu erkennen. Auch die bisher noch nicht erfolgte Übertragung der Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers steht dem vorrangigen Argument der herzustellenden Nähe zwischen dem Wohnsitz des Pflegebefohlenen und dem zur Führung des Pflegschaftsverfahrens zuständigen Gericht nicht entgegen (vgl 4 Nc 6/11m). Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 29. August 2012, GZ 4 PU 51/11d-6, ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht des Aufenthaltsorts des Kindes war daher zu genehmigen.Im vorliegenden Fall hat sich das Bezirksgericht Feldkirchen sowohl mit dem Antrag des Vaters auf Befreiung von seiner Unterhaltspflicht als auch mit dem Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch nicht näher befasst. Anhaltspunkte für eine besondere Sachkenntnis in Bezug auf die anhängigen offenen Anträge sind daher nicht zu erkennen. Auch die bisher noch nicht erfolgte Übertragung der Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers steht dem vorrangigen Argument der herzustellenden Nähe zwischen dem Wohnsitz des Pflegebefohlenen und dem zur Führung des Pflegschaftsverfahrens zuständigen Gericht nicht entgegen vergleiche 4 Nc 6/11m). Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 29. August 2012, GZ 4 PU 51/11d-6, ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht des Aufenthaltsorts des Kindes war daher zu genehmigen.
Das Bezirksgericht Feldkirchen hat mit Beschluss vom 29. August 2012, GZ 4 PS 51/11d-8, die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache auch hinsichtlich der Personensorge an das Bezirksgericht Neunkirchen übertragen. Dieses lehnte auch die Übernahme dieses Pflegschaftsverfahrens ab. Auch wenn dieses Verfahren dem Obersten Gerichtshof bisher gemäß § 111 Abs 2 JN noch nicht zur Entscheidung vorgelegt wurde, ist doch darauf hinzuweisen, dass es, auch wenn es wegen der Eigenständigkeit der in einem gemeinschaftlichen Pflegschaftsakt zusammengefassten Verfahren grundsätzlich zulässig sein mag, nur einzelne der gemeinschaftlichen Akten an ein anderes Gericht zu übertragen, im Allgemeinen doch im Interesse des Kindeswohls liegen und zweckmäßig sein wird, dass für die Entscheidung über mehrere offene Anträge in diesem Verfahren ein und dasselbe Pflegschaftsgericht zuständig ist (vgl 2 Nc 6/11x).Das Bezirksgericht Feldkirchen hat mit Beschluss vom 29. August 2012, GZ 4 PS 51/11d-8, die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache auch hinsichtlich der Personensorge an das Bezirksgericht Neunkirchen übertragen. Dieses lehnte auch die Übernahme dieses Pflegschaftsverfahrens ab. Auch wenn dieses Verfahren dem Obersten Gerichtshof bisher gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN noch nicht zur Entscheidung vorgelegt wurde, ist doch darauf hinzuweisen, dass es, auch wenn es wegen der Eigenständigkeit der in einem gemeinschaftlichen Pflegschaftsakt zusammengefassten Verfahren grundsätzlich zulässig sein mag, nur einzelne der gemeinschaftlichen Akten an ein anderes Gericht zu übertragen, im Allgemeinen doch im Interesse des Kindeswohls liegen und zweckmäßig sein wird, dass für die Entscheidung über mehrere offene Anträge in diesem Verfahren ein und dasselbe Pflegschaftsgericht zuständig ist vergleiche 2 Nc 6/11x).