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Entscheidung 10 Nc 16/19p×

Entscheidung 10 Nc 16/19p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc16/19p

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Sozialrechtssache des E*****, über dessen Eingabe vom 7. Juli 2019 (eingelangt am 10. Juli 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die auf Wiederaufnahme des Verfahrens 19 Cgs 20/17g des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gerichtete Eingabe des Klägers wird zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 11. 4. 2017 anerkannte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt das Ereignis vom 22. 2. 2006 nicht als Arbeitsunfall und verneinte einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (19 Cgs 20/17g des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht).

Eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO (Vorlage eines Privatgutachtens) gestützte Wiederaufnahmsklage des Klägers wurde mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. 2. 2019, GZ 59 Cgs 10/19h-4, zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs nicht Folge (11 Rs 41/19g). Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

In seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 7. Juli 2019 beantragt der Kläger neuerlich die Wiederaufnahme des Verfahrens 19 Cgs 20/17g des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht. Als Grund für seinen Antrag führt er nunmehr strafbare Handlungen („Urkundenfälschungen und Manipulationen“) an.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage nicht zuständig (Paragraph 532, Absatz 2, ZPO).

Die Wiederaufnahmsklage muss – abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO – beim Erstgericht des Vorprozesses, wenn aber nur eine in höherer Instanz erlassene Entscheidung von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund betroffen wird, bei dem bezüglichen Gericht höherer Instanz eingebracht werden (Paragraph 532, Absatz eins, ZPO). Die erkennbar auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage wäre daher beim Erstgericht des Vorprozesses, als jener Tatsacheninstanz einzubringen gewesen, welche die vom Anfechtungsgrund getroffenen Tatsachenfeststellungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0044559).

Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für eine Wiederaufnahmsklage führt nach nunmehriger ständiger Rechtsprechung aber nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur amtswegigen Überweisung der Sache an das zuständige Erstgericht des Vorprozesses (RS0041882).

Das Erstgericht wird auch die Zustellung dieses Beschlusses zu veranlassen haben.

Textnummer

E126495

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0100NC00016.19P.1015.000

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019

Dokumentnummer

JJT_20191015_OGH0002_0100NC00016_19P0000_000