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Entscheidung 10 Nc 16/26y×

Entscheidung 10 Nc 16/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc16/26y

Entscheidungsdatum

09.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Braunau am Inn zu AZ 3 C 198/26f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei H*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Wels als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Im vorliegenden Verfahren sind alle Richter bei den Bezirksgerichten im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis befangen. Das Landesgericht Ried im Innkreis legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 30, JN vor.

[2]         1. Nach Paragraph 30, JN hat, wenn ein Gericht aus einem der im Paragraph 19, JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, dasselbe diese Behinderung dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

[3]         2. Sind alle Bezirksgerichte in einem Landesgerichtssprengel an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, kann das übergeordnete Landesgericht kein Gericht bestimmen, sodass der Oberste Gerichtshof zuständig ist (RS0113796 [T5]).

[4]         3. Es entspricht unter Berücksichtigung der Wohnorte der Parteien den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, die Rechtssache dem Bezirksgericht Wels zu übertragen.

Textnummer

E147944

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0100NC00016.26Y.0609.000

Im RIS seit

16.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260609_OGH0002_0100NC00016_26Y0000_000