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Entscheidung 10 Nc 19/04g×

Entscheidung 10 Nc 19/04g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc19/04g

Entscheidungsdatum

26.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** KG, *****, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, gegen die beklagte Partei A***** GmbH Int. Spedition, *****, Bundesrepublik Deutschland, wegen 1.050,00 EUR sA (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt, ein Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie Frachtentgelt für eine von ihr im Auftrag der beklagten Partei durchgeführte LKW-Beförderung verlangt. Es habe sich um einen Transport von Deutschland nach Österreich gehandelt; der Entladeort sei in Österreich gelegen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der Entladeort in Österreich gelegen ist, ist die inländische Jurisdiktion gegeben (Matscher in Fasching2, Paragraph 28, JN Rz 30).

Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Österreich sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube, HGB I2, Paragraph 452, Anh römisch eins CMR Vorbem 2). Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, geht deren Artikel 31, CMR als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVO vor (Artikel 71, Absatz eins, EuGVO).

Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; 2 Nd 508/98; 8 Nd 505/00 ua; Schütz in Straube, HGB I2 Artikel 31, CMR Rz 3).

Anmerkung

E74101 10Nc19.04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100NC00019.04G.0726.000

Dokumentnummer

JJT_20040726_OGH0002_0100NC00019_04G0000_000