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Entscheidung 10 Nc 19/17a×

Entscheidung 10 Nc 19/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc19/17a

Entscheidungsdatum

07.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Pflegegeld, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Krems wird abgewiesen.

Text

B e g r ü n d u n g :

Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. 3. 2016, GZ 31 Cgs 36/13s-53, erkannte das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab 1. 1. 2013 das Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von 154,20 EUR monatlich zu zahlen; ein Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Mit Bescheid vom 7. 9. 2016 entsprach die beklagte Sozialversicherungsanstalt diesem Urteil und anerkannte den Anspruch auf Pflegegeld ab 1. 1. 2013 in Höhe der Stufe 1. Zugleich wurde ausgesprochen, dass das Pflegegeld ab 1. 1. 2013 154,20 EUR monatlich und ab 1. 1. 2016 157,30 EUR monatlich betrage.

Das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Dagegen erhob der Kläger persönlich Rekurs, beantragte die Beigebung eines Verfahrenshelfers und lehnte den für das Pflegegeldverfahren zuständig gewesenen Richter als befangen ab.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde vom Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen. Der Ablehnungsantrag wurde zurückgewiesen.

In der Folge beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Krems, „um Rechtssicherheit zu erhalten“. Dem bisher für das Pflegegeldverfahren zuständig gewesenen Richter seien verschiedene Fehlleistungen vorzuwerfen.

Das Vorlagegericht sprach sich gegen eine Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten.

Delegierungen sind nach der Judikatur zweckmäßig, wenn die Zuständigkeit zur Übertragung an ein anderes Gericht zur wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (5 Nc 20/14g uva).

Derartige Zweckmäßigkeitsgründe, die für eine Delegierung sprechen könnten, macht der Kläger hier aber nicht geltend. Auf Gründe, die für eine Ablehnung von Richtern oder anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen, kann ein Delegierungsantrag nicht erfolgreich gestützt werden (RIS-Justiz RS0073042).

Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

Textnummer

E119563

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0100NC00019.17A.0907.000

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Dokumentnummer

JJT_20170907_OGH0002_0100NC00019_17A0000_000