Entscheidung 10 Nc 20/11i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.11.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG in Wien gegen die beklagte Partei J*****, vertreten durch Mag. Peter Sixt, Rechtsanwalt in Graz, wegen 339,94 EUR über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Bezirksgerichts Graz-Ost wird das Bezirksgericht Floridsdorf als zur Führung des Verfahrens zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung einer Kreditschuld von 339,94 EUR samt Anhang in Anspruch.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Mit Schriftsatz vom 12. 10. 2011 beantragte die klagende Partei, das Verfahren dem Bezirksgericht Floridsdorf zu delegieren, in dessen Sprengel der Beklagte nun wohne.
Der Beklagte sprach sich nicht gegen eine Delegierung aus. Das Bezirksgericht Graz-Ost befürwortete den Delegierungsantrag, weil bisher lediglich eine vorbereitende Tagsatzung zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und Bekanntgabe des Prozessprogramms stattgefunden habe und im weiteren Verfahren die Einvernahme des nun in Wien wohnhaften Beklagten und einer in Wien aufhältigen Zeugin durchzuführen sein werde.
Im Hinblick auf die angeführten Umstände erscheint die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Floridsdorf im Sinne des § 31 Abs 1 JN zweckmäßig und geeignet, eine Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens zu bewirken.Im Hinblick auf die angeführten Umstände erscheint die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Floridsdorf im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, JN zweckmäßig und geeignet, eine Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens zu bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0100NC00020.11I.1108.000
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20111108_OGH0002_0100NC00020_11I0000_000