[7] Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof liegen nicht vor.
[8] 1.1 Für das Verfahren nach der Europäischen Mahnverfahrensverordnung ist in Österreich nach § 252 Abs 2 ZPO ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig. Es hat bei Vorliegen einer Mahnklage anhand des Antragsformulars nach Art 8 EuMahnVO zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Zahlungsbefehls (Art 2, 3, 4, 6 und 7 EuMahnVO) gegeben sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen (Art 12 EuMahnVO). [8] 1.1 Für das Verfahren nach der Europäischen Mahnverfahrensverordnung ist in Österreich nach Paragraph 252, Absatz 2, ZPO ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig. Es hat bei Vorliegen einer Mahnklage anhand des Antragsformulars nach Artikel 8, EuMahnVO zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Zahlungsbefehls (Artikel 2, 3, 4, 6 und 7 EuMahnVO) gegeben sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen (Artikel 12, EuMahnVO).
[9] 1.2 Nach einem fristgerechten Einspruch ist das Verfahren – außer im hier nicht verwirklichten Fall eines gegenteiligen Antrags des Antragstellers – vor den zuständigen österreichischen Gerichten gemäß den Regeln des nationalen Zivilverfahrens weiterzuführen (Art 17 Abs 1 EuMahnVO), wobei die Überleitung nach dem Verfahrensrecht dieses Staats zu erfolgen hat (Art 17 Abs 2 EuMahnVO). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich daher nach nationalem Recht (10 Nc 17/20m mwN zu dem vor Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls eingebrachten Ordinationsantrag derselben Klägerin). [9] 1.2 Nach einem fristgerechten Einspruch ist das Verfahren – außer im hier nicht verwirklichten Fall eines gegenteiligen Antrags des Antragstellers – vor den zuständigen österreichischen Gerichten gemäß den Regeln des nationalen Zivilverfahrens weiterzuführen (Artikel 17, Absatz eins, EuMahnVO), wobei die Überleitung nach dem Verfahrensrecht dieses Staats zu erfolgen hat (Artikel 17, Absatz 2, EuMahnVO). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich daher nach nationalem Recht (10 Nc 17/20m mwN zu dem vor Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls eingebrachten Ordinationsantrag derselben Klägerin).
[10] 1.3 Für diese Überleitung des ordentlichen Verfahrens sieht § 252 Abs 3 ZPO vor, dass das Gericht nach Einlangen eines fristgerechten Einspruchs diesen dem Antragsteller mit der Aufforderung zuzustellen hat, binnen einer Frist von 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen. Macht der Antragsteller fristgerecht ein Gericht namhaft, so ist die Rechtssache an dieses zu überweisen. [10] 1.3 Für diese Überleitung des ordentlichen Verfahrens sieht Paragraph 252, Absatz 3, ZPO vor, dass das Gericht nach Einlangen eines fristgerechten Einspruchs diesen dem Antragsteller mit der Aufforderung zuzustellen hat, binnen einer Frist von 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen. Macht der Antragsteller fristgerecht ein Gericht namhaft, so ist die Rechtssache an dieses zu überweisen.
[11] 2.1 Diese Vorgangsweise wurde im vorliegenden Fall eingehalten. Die Rechtssache wurde an das von der Klägerin namhafte gemachte Bezirksgericht Graz-Ost überwiesen. Diesem obliegt nach der ausdrücklichen Anordnung in § 252 Abs 3 Satz 4 ZPO die Prüfung der Zuständigkeit. Diese Prüfung umfasst auch die Prüfung der internationalen Zuständigkeit, hier somit die Beantwortung der Frage, ob – wie von der Klägerin geltend gemacht – eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung über die Zuständigkeit österreichischer Gerichte (vgl 3 Nc 12/10k mwN) vorliegt. [11] 2.1 Diese Vorgangsweise wurde im vorliegenden Fall eingehalten. Die Rechtssache wurde an das von der Klägerin namhafte gemachte Bezirksgericht Graz-Ost überwiesen. Diesem obliegt nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 252, Absatz 3, Satz 4 ZPO die Prüfung der Zuständigkeit. Diese Prüfung umfasst auch die Prüfung der internationalen Zuständigkeit, hier somit die Beantwortung der Frage, ob – wie von der Klägerin geltend gemacht – eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung über die Zuständigkeit österreichischer Gerichte vergleiche 3 Nc 12/10k mwN) vorliegt.
[12] 2.3 Solange das Bezirksgericht Graz-Ost seine sich aus § 252 Abs 3 ZPO ergebende Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat, ist der Oberste Gerichtshof nicht zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nach § 28 Abs 1 Z 3 JN berufen (RS0046450; RS0046443; 10 Nc 17/20m). Die rechtskräftige Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Ordinationsantrag ändert an diesem Ergebnis nichts. Wenn die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts zu verneinen ist, weil keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, scheidet eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 Abs 1 Z 3 JN jedenfalls aus. [12] 2.3 Solange das Bezirksgericht Graz-Ost seine sich aus Paragraph 252, Absatz 3, ZPO ergebende Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat, ist der Oberste Gerichtshof nicht zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, JN berufen (RS0046450; RS0046443; 10 Nc 17/20m). Die rechtskräftige Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Ordinationsantrag ändert an diesem Ergebnis nichts. Wenn die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts zu verneinen ist, weil keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, scheidet eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, JN jedenfalls aus.