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Entscheidung 10 Nc 21/24f×

Entscheidung 10 Nc 21/24f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc21/24f

Entscheidungsdatum

25.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M*, geboren * 2015, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 übertrug das Bezirksgericht Innsbruck die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN dem Bezirksgericht Favoriten, das die Übernahme jedoch ablehnte.

[2] Das Bezirksgericht Innsbruck legte den Akt daraufhin dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor, ohne den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Die Aktenvorlage ist verfrüht.

[4] 1. Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten (RS0047067; RS0128772).

[5] 2. Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung des Beschlusses an die Parteien zurückzustellen. Den Parteien steht gegen den Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, JN ein Rechtsmittel zu (RS0046981). Führt ein allfälliger Rekurs zur Behebung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. Wird der Übertragungsbeschluss hingegen rechtskräftig bestätigt, so bedarf es zur Übertragung der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (7 Nc 20/24m; 10 Nc 27/23m uva).

Textnummer

E143194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0100NC00021.24F.1125.000

Im RIS seit

11.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20241125_OGH0002_0100NC00021_24F0000_000