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Entscheidung 10 Nc 22/03x×

Entscheidung 10 Nc 22/03x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc22/03x

Entscheidungsdatum

05.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Internationale T*****-S***** L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Fritsch, Kollmann & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Hermann C. S***** N*****. GmbH & Co KG, *****, wegen EUR 700,-- sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin beabsichtigt gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Deutschland hat, EUR 700,-- sA an Frachtkosten für einen Transport, den sie von Deutschland nach Österreich durchgeführt habe, gerichtlich geltend zu machen. Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR begehrt die Klägerin, ein örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich zu übernehmen war, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - zweckmäßigerweise das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz - zu bestimmen.

Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Artikel 71, hier nicht anzuwenden, weil Artikel 31, CMR als lex spezialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T 2]).

Anmerkung

E70567 10Nc22.03x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100NC00022.03X.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20030905_OGH0002_0100NC00022_03X0000_000