[9] Die Übertragung der Zuständigkeit ist zu genehmigen:
[10] 1. Das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung, ob die Pflegschaftssache nach § 111 JN an ein anderes Gericht übertragen werden soll, ist das Kindeswohl (RS0046908). Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Führung eines Pflegschaftsverfahrens ist daher vorzunehmen, wenn es im Interesse des Kindes liegt und zur Förderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes erforderlich erscheint (RS0046929). In der Regel entspricht es den Interessen von Kindern, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt ihrer Lebensführung liegt (RS0047300). 1. Das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung, ob die Pflegschaftssache nach Paragraph 111, JN an ein anderes Gericht übertragen werden soll, ist das Kindeswohl (RS0046908). Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Führung eines Pflegschaftsverfahrens ist daher vorzunehmen, wenn es im Interesse des Kindes liegt und zur Förderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes erforderlich erscheint (RS0046929). In der Regel entspricht es den Interessen von Kindern, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt ihrer Lebensführung liegt (RS0047300).
[11] 2. Offene Anträge sprechen nicht generell gegen eine Übertragung der Zuständigkeit (RS0047032). Sie können einer Übertragung der Zuständigkeit aber dann entgegen stehen, wenn dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt oder es jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht (RS0047032 [T11]), oder auch dann, wenn das übertragende Gericht bereits durch unmittelbare Einvernahme der maßgeblichen Personen einen Eindruck gewonnen hat (RS0047032 [T12, T14, T26]).
[12] 3. Eine Teilübertragung der Zuständigkeit bei Pflegschaftsverfahren mehrerer Kinder, die aus der selben Ehe oder Lebensgemeinschaft entstammen, wird in der Regel nicht als zweckmäßig angesehen (RS0129854). Eine Art „gespaltene“ Zuständigkeit mehrerer Pflegschaftsgerichte ist zumeist schon aus praktischen Überlegungen (Aktenführung udgl) zu vermeiden (RS0129854 [T2]). Die Möglichkeit der Teilübertragung ist äußerst restriktiv zu nutzen (RS0129854 [T7]).
[13] 4. Im zu beurteilenden Fall sprechen die besseren Gründe für eine Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Dornbirn:
[14] 4.1. Die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Zuständigkeitsübertragung während eines aufrechten Obsorgestreits hat sich ausschließlich daran zu orientieren, welches Gericht die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sachgerechter und umfassender beurteilen kann. Bei der Gesamtbeurteilung der für die Übertragung der Elternrechte maßgebenden Kriterien ist stets von der aktuellen Lage auszugehen, wobei auch Zukunftsprognosen miteinzubeziehen sind (4 Nc 14/17x; 5 Nc 30/25v Rz 10).
[15] 4.2. Der Bruder der Minderjährigen hat bereits jetzt seinen dauernden Aufenthalt bei der mütterlichen Großmutter, die auch die Obsorge für ihn hat. Diese hat auch die Obsorge für die Minderjährige beantragt und das Kind bereits bei sich aufgenommen. Eine Einvernahme durch das Bezirksgericht Hernals erfolgte bis dato nicht, das Bezirksgericht Dornbirn konnte sich hinsichtlich des älteren Bruders bereits ein persönliches Bild von der mütterlichen Großmutter machen. Der Akt wird zudem mittlerweile vom Kinder- und Jugendhilfeträger in Dornbirn betreut. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass auch der Lebensmittelpunkt der Mutter in Wien nicht als stabil anzusehen ist. Der Vater ist in Tirol aufhältig. Die väterliche Großmutter hat Obsorge- in eventu Kontaktrechtsanträge hinsichtlich beider Minderjähriger gestellt.
[16] 4.3. Insgesamt gesehen ist somit eine gespaltene Zuständigkeit hinsichtlich der beiden Geschwister unter diesen Umständen weder im Sinne des Kindeswohls noch aufgrund praktischer Überlegungen sinnvoll.
[17] 5. Die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Dornbirn ist daher zu genehmigen.