Entscheidung 10 Nc 27/04h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.09.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr, als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GesmbH, G*****, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, gegen die beklagte Partei Pascual H*****, wegen 998,00 EUR sA (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN), den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr, als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GesmbH, G*****, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, gegen die beklagte Partei Pascual H*****, wegen 998,00 EUR sA (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN), den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung wird gemäß § 28 Abs 1 JN das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt, das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie Frachtentgelt für zwei von ihr im Auftrag der beklagten Partei durchgeführte LKW-Beförderungen verlangt. Es habe sich jeweils um einen Transport von Frankreich nach Österreich gehandelt; der Entladeort sei in Österreich gelegen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 Z 1 lit b CMR ergebe.Die klagende Partei begehrt, das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie Frachtentgelt für zwei von ihr im Auftrag der beklagten Partei durchgeführte LKW-Beförderungen verlangt. Es habe sich jeweils um einen Transport von Frankreich nach Österreich gehandelt; der Entladeort sei in Österreich gelegen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR ergebe.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. da nach der Behauptung der klagenden Partei grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und der Entladeort jeweils in Österreich gelegen ist, ist die inländische Jurisdiktion gegeben (Matscher in Fasching2, § 28 JN Rz 30). Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, geht deren Art 31 CMR als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVO vor (Art 71 Abs 1 EuGVO).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. da nach der Behauptung der klagenden Partei grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und der Entladeort jeweils in Österreich gelegen ist, ist die inländische Jurisdiktion gegeben (Matscher in Fasching2, Paragraph 28, JN Rz 30). Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, geht deren Artikel 31, CMR als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVO vor (Artikel 71, Absatz eins, EuGVO).
Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; 2 ND 508/98; 8 ND 505/00 ua; Schütz in Sträube, HGB I2 Art 31 CMR Rz 3).Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; 2 ND 508/98; 8 ND 505/00 ua; Schütz in Sträube, HGB I2 Artikel 31, CMR Rz 3).
Anmerkung
E74610
10Nc27.04h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0100NC00027.04H.0922.000
Dokumentnummer
JJT_20040922_OGH0002_0100NC00027_04H0000_000