Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Nc 27/05k×

Entscheidung 10 Nc 27/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc27/05k

Entscheidungsdatum

30.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. Yannis Martin H*****, 2. Bedis Ryan H***** und 3. Emina Rosa H*****, AZ 1 P 49/03y des Bezirksgerichtes Josefstadt, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Wels, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Josefstadt zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Josefstadt übertrug mit seinem - den Verfahrensbeteiligten bisher nicht zugestellten - Beschluss vom 20. 10. 2005 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Wels, weil sich die Kinder gemeinsam mit der Mutter nunmehr ständig in Kairo aufhielten und der Vater in Wels wohne. Das Bezirksgericht Wels verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit. Das übertragende Gericht legte auf Grund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor, ohne dass der Übertragungsbeschluss zugestellt worden wäre.

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses bildet die Voraussetzung für die Genehmigung der Übertragung durch das beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach Paragraph 111, Absatz 2, JN. Eine Partei, die sich gegen die Übertragung zur Wehr setzen möchte, kann den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anfechten, sobald das andere Gericht die Übernahme der Zuständigkeit abgelehnt hat (RIS-Justiz RS0047067 - zuletzt insbesondere 10 Nc 18/05m). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN durch den Obersten Gerichtshof noch nicht zu ergehen hat. Vielmehr ist der Akt dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur dann, wenn dieser Beschluss - allenfalls nach Bestätigung im Instanzenzug - in Rechtskraft erwachsen ist, wird das Gericht die Akten erneut vorzulegen haben.

Anmerkung

E79096 10Nc27.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100NC00027.05K.1130.000

Dokumentnummer

JJT_20051130_OGH0002_0100NC00027_05K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung