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Entscheidung 10 Nc 27/16a×

Entscheidung 10 Nc 27/16a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc27/16a

Entscheidungsdatum

22.12.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen D*****, geboren am ***** 2002, *****, aufgrund der vom Bezirksgericht Mödling verfügten Vorlage zur Entscheidung nach Paragraph 111, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die vom Bezirksgericht Mödling verfügte Übertragung der Zuständigkeit für das Pflegschaftsverfahren an das Bezirksgericht Judenburg wird genehmigt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 5. September 2016 (ON 6) verfügte das Bezirksgericht Mödling nach Paragraph 111, JN die Übertragung der Zuständigkeit für die Besorgung der Pflegschaftssache des Minderjährigen, eines aus Syrien stammenden Flüchtlings, an das Bezirksgericht Judenburg, weil sich der Minderjährige nun ständig im Sprengel dieses Gerichts aufhalte. Dieser Beschluss ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

Das Bezirksgericht Judenburg lehnte nach einer (mit einem unrichtigen Namen durchgeführten) Meldeabfrage am 9. September 2016 die Übernahme des Verfahrens mit dem kurzen Hinweis ab, dass der Minderjährige in seinem Sprengel keine aufrechte Meldeadresse habe.

Wie aus der vom Bezirksgericht Mödling (mit dem richtigen Namen) durchgeführten Meldeanfrage hervorgeht, ist der Minderjährige bereits seit 14. Juli 2016 im Sprengel des Bezirksgerichts Judenburg mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Das Bezirksgericht Mödling legt die Akten zur Entscheidung nach Paragraph 111, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Übertragung ist zu genehmigen.

Ausschlaggebendes Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN ist immer das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074). Dabei nimmt die Rechtsprechung an, dass der pflegschaftsgerichtliche Schutz in der Regel am besten durch jenes Gericht gewährleistet wird, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält (RIS-Justiz RS0047300). Da sich der Minderjährige bei seiner Mutter im Sprengel des Bezirksgerichts Judenburg aufhält und keine besonderen Gründe für ein Beibehalten der früheren Zuständigkeit sprechen, ist die Übertragung zu genehmigen.

Textnummer

E116897

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0100NC00027.16A.1222.000

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017

Dokumentnummer

JJT_20161222_OGH0002_0100NC00027_16A0000_000