Entscheidung 10 Nc 27/22k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.11.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. A. Karisch, Mag. V. Fröhlich und Dr. M.C. Kolar-Syrmas, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei, J*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Zahlung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. A. Karisch, Mag. römisch fünf. Fröhlich und Dr. M.C. Kolar-Syrmas, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei, J*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Zahlung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Erstgericht zur AZ 35 Cg 16/22f zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Beklagten ist daher dem Erstgericht zu übermitteln (RIS-Justiz RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g, 8 Nc 9/22y). [1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN ist in Anbetracht der in Paragraph 31, Absatz 3, JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Beklagten ist daher dem Erstgericht zu übermitteln (RIS-Justiz RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g, 8 Nc 9/22y).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0100NC00027.22K.1108.000
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2022
Dokumentnummer
JJT_20221108_OGH0002_0100NC00027_22K0000_000