Entscheidung 10 Nc 29/03a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Fritsch, Kollmann & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei T***** s.l., *****, wegen EUR 1.740 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei nach § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Fritsch, Kollmann & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei T***** s.l., *****, wegen EUR 1.740 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei nach Paragraph 28, JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin macht gegen die in Spanien ansässige Beklagte EUR 1.740 sA aus einer trotz Fälligkeit und mehrmaliger Zahlungsaufforderungen nicht bezahlten Rechnung geltend. Die Beklagte habe die Klägerin mit der Beförderung von Gütern von Irun (Spanien) nach Wien, Grossveitsch bzw Weiz (Österreich) beauftragt. Die Transportleistungen seien ordnungsgemäß erbracht und mit der seit 1. 9. 2002 fälligen Rechnung fakturiert worden. Das dem Transport zugrundeliegende Vertragsverhältnis unterliege der CMR, weshalb im Hinblick auf den in Österreich gelegenen Ablieferungsort die inländische Jurisdiktion gegeben sei. Mangels eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes werde beantragt, ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Sowohl Österreich als auch Spanien sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube HGB I3 Anh I zu § 452 Vorbem Rz 2 [CMR]). Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Entgeltansprüche gegeben. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Sowohl Österreich als auch Spanien sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube HGB I3 Anh römisch eins zu Paragraph 452, Vorbem Rz 2 [CMR]). Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Entgeltansprüche gegeben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.
Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Art 71 hier nicht anzuwenden, weil Art 31 CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T2] zuletzt: 10 Nc 15/03t; Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 71 EuGVVO Anm 1 ff).Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Artikel 71, hier nicht anzuwenden, weil Artikel 31, CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T2] zuletzt: 10 Nc 15/03t; Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Artikel 71, EuGVVO Anmerkung 1 ff).
Die Nähe zum Sitz der klagenden Partei führt zur Ordination des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz.
Anmerkung
E71147
10Nc29.03a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0100NC00029.03A.1022.000
Dokumentnummer
JJT_20031022_OGH0002_0100NC00029_03A0000_000