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Entscheidung 10 Nc 3/06g×

Entscheidung 10 Nc 3/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc3/06g

Entscheidungsdatum

25.04.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und antragstellenden Partei Marianne G*****, vertreten durch Mag. Christof Korp, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei I***** d***** H***** E***** G***** SA, *****, Schweiz, wegen EUR 1.948 sA, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Rechtssache wird das Bezirksgericht Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in Österreich wohnhafte Antragstellerin beabsichtigt, gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in der Schweiz hat, eine Forderung von EUR 1.948 sA gerichtlich geltend zu machen. Sie habe sich aufgrund einer Werbung der beklagten Partei im Internet für die Teilnahme an einem Lehrgang am Institut der beklagten Partei angemeldet. Das Anmeldeformular sei von ihr in Österreich unterzeichnet worden, die Überweisung der geforderten Anzahlung sei von Österreich aus erfolgt. Sie habe in der Folge aus persönlichen Gründen ihre Teilnahme storniert und fordere nunmehr die Rückzahlung der von ihr geleisteten Teilnahmegebühr. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ergebe sich aufgrund von Artikel 13, ff LGVÜ. Sie beantrage daher gemäß Paragraph 28, JN das Bezirksgericht ihres Wohnsitzes für örtlich zuständig zu erklären. Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Der von der Antragstellerin mit der beklagten Partei geschlossene Vertrag ist nach dem maßgebenden Vorbringen der Antragstellerin auf ihrer Seite als Verbrauchergeschäft iSd Artikel 13, LGVÜ anzusehen. Nach Artikel 14, dieses Übereinkommens kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Da nach dem hiefür maßgeblichen Vorbringen (Paragraph 41, Absatz 2, JN) für diese Rechtssache ein Bezirksgericht sachlich zuständig ist, war im Sinne des Antrages der Antragstellerin das Bezirksgericht Graz als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E80558 10Nc3.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100NC00003.06G.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20060425_OGH0002_0100NC00003_06G0000_000