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Entscheidung 10 Nc 3/09m×

Entscheidung 10 Nc 3/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc3/09m

Entscheidungsdatum

12.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Gabriel Tamir F*****, geboren am *****, AZ 1 P 27/09w des Bezirksgerichts Wels, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Leopoldstadt den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Wels zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht Wels übertrug mit seinem - noch nicht allen Verfahrensbeteiligten zugestellten - Beschluss vom 19. 1. 2009 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Leopoldstadt, weil sich das Kind mit seiner Mutter im Sprengel dieses Bezirksgerichts aufhalte und dauernd dort verbleiben werde. Das Bezirksgericht Leopoldstadt verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit.

Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor, ohne dass der Übertragungsbeschluss an den Vater zugestellt worden wäre (ON U33). Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Nach herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenden Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (RIS-Justiz RS0047067; 10 Nc 58/07x mwN).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zuzustellen, das den Übertragungsbeschluss den (allen) Parteien zuzustellen hat. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

Anmerkung

E90340 10Nc3.09m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0100NC00003.09M.0312.000

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090312_OGH0002_0100NC00003_09M0000_000

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