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Entscheidung 10 Nc 3/21d×

Entscheidung 10 Nc 3/21d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc3/21d

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin mj S*****, geboren ***** 2017, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, (Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, 4840 Vöcklabruck, Sportplatzstraße 1–3), deren Mutter A*****, und des Antragsgegners H*****, Russische Föderation, wegen Feststellung der Abstammung, aufgrund der vom Bezirksgericht Josefstadt verfügten Vorlage des Akts AZ 23 Fam 2/21y zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Villach zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf Feststellung der Abstammung der zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24. 5. 2019 mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer Flüchtlingsunterkunft in V***** wohnhaften Minderjährigen. Die Mutter und die Kinder sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und als Asylwerber im Inland aufhältig. Der Antragsgegner wohnt in der Russischen Förderation (Tschetschenien).

[2] Mit Beschluss vom 10. 8. 2020 übertrug das zunächst in dieser Rechtssache angerufene Bezirksgericht Vöcklabruck die Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht Villach, weil sich die Minderjährige nunmehr in einem Containerdorf in V***** aufhalte (ON 7).

[3]                  Das Bezirksgericht Villach übernahm die Zuständigkeit mit Beschluss vom 19. 8. 2020 (ON 8), schrieb eine Tagsatzung für den 28. 6. 2021 aus und verfügte die Zustellung ua des Antrags und der Ladung nach Übersetzung in die russische Sprache an den Antragsgegner im Rechtshilfeweg (ON 9).

[4] Mit Schreiben vom 2. 11. 2020 teilte die Mutter mit, dass sie mit ihren Kindern in ein Flüchtlingsheim in W***** verlegt worden sei (ON 19). Daraufhin beraumte das Bezirksgericht Villach die Tagsatzung ab, widerrief das Zustellersuchen (ON 20a) und übertrug mit Beschluss vom 10. 11. 2021 die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Rechtssache nach Paragraph 111, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht Josefstadt (ON 22).

[5] Das Bezirksgericht Josefstadt lehnte die Übernahme der Zuständigkeit unter Rückmittlung des Akts am 18. 1. 2021 bzw mit Beschluss vom 29. 1. 2021 ab, weil Paragraph 111, JN auf Verfahren in Abstammungssachen keine Anwendung finde und die Minderjährige im Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Sprengel des Bezirksgerichts Josefstadt gehabt habe (ON 28).

[6]                  Das Bezirksgericht Villach retournierte den Akt daraufhin an das Bezirksgericht Josefstadt mit dem Hinweis, dass der Akt vom Bezirksgericht Josefstadt dem gemeinsam übergeordneten Gericht vorzulegen sei (ON 30).

[7]                  Letztlich legte das Bezirksgericht Josefstadt die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vor.

[8]           Die vom Bezirksgericht Villach veranlasste Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof ist verfrüht:

Rechtliche Beurteilung

[9] Übertragungsbeschlüsse nach Paragraph 111, JN sind durch die Parteien anfechtbar (RIS-Justiz RS0046981 [insb T5]). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN nicht in Betracht (RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht (hier der Oberste Gerichtshof) nicht ident ist (RS0047067 [T14]). Behebt das Rekursgericht den Übertragungsbeschluss, so ist damit endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. Wird dagegen der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (jüngst etwa 3 Nc 2/19b).

[10]       Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Verfahrensbeteiligten zuzustellen haben wird (RS0128772). Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

[11]       Ergänzend ist zu bemerken, dass das übertragende Gericht die Fortdauer seiner Zuständigkeit auch akzeptieren und das Verfahren über den offenen Antrag weiterführen kann, indem es seinen Übertragungsbeschluss widerruft. In einem solchen Fall erübrigt sich naturgemäß auch eine Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien (RS0128772 [T1]). Für eine solche Vorgangsweise könnten hier die der Entscheidung 5 Nc 24/15x zugrundeliegenden Erwägungen sprechen.

Textnummer

E131020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0100NC00003.21D.0224.000

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210224_OGH0002_0100NC00003_21D0000_000