Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf Feststellung der Abstammung der zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24. 5. 2019 mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer Flüchtlingsunterkunft in V***** wohnhaften Minderjährigen. Die Mutter und die Kinder sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und als Asylwerber im Inland aufhältig. Der Antragsgegner wohnt in der Russischen Förderation (Tschetschenien).
[2] Mit Beschluss vom 10. 8. 2020 übertrug das zunächst in dieser Rechtssache angerufene Bezirksgericht Vöcklabruck die Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Villach, weil sich die Minderjährige nunmehr in einem Containerdorf in V***** aufhalte (ON 7). [2] Mit Beschluss vom 10. 8. 2020 übertrug das zunächst in dieser Rechtssache angerufene Bezirksgericht Vöcklabruck die Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht Villach, weil sich die Minderjährige nunmehr in einem Containerdorf in V***** aufhalte (ON 7).
[3] Das Bezirksgericht Villach übernahm die Zuständigkeit mit Beschluss vom 19. 8. 2020 (ON 8), schrieb eine Tagsatzung für den 28. 6. 2021 aus und verfügte die Zustellung ua des Antrags und der Ladung nach Übersetzung in die russische Sprache an den Antragsgegner im Rechtshilfeweg (ON 9).
[4] Mit Schreiben vom 2. 11. 2020 teilte die Mutter mit, dass sie mit ihren Kindern in ein Flüchtlingsheim in W***** verlegt worden sei (ON 19). Daraufhin beraumte das Bezirksgericht Villach die Tagsatzung ab, widerrief das Zustellersuchen (ON 20a) und übertrug mit Beschluss vom 10. 11. 2021 die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Rechtssache nach § 111 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Josefstadt (ON 22). [4] Mit Schreiben vom 2. 11. 2020 teilte die Mutter mit, dass sie mit ihren Kindern in ein Flüchtlingsheim in W***** verlegt worden sei (ON 19). Daraufhin beraumte das Bezirksgericht Villach die Tagsatzung ab, widerrief das Zustellersuchen (ON 20a) und übertrug mit Beschluss vom 10. 11. 2021 die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Rechtssache nach Paragraph 111, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht Josefstadt (ON 22).
[5] Das Bezirksgericht Josefstadt lehnte die Übernahme der Zuständigkeit unter Rückmittlung des Akts am 18. 1. 2021 bzw mit Beschluss vom 29. 1. 2021 ab, weil § 111 JN auf Verfahren in Abstammungssachen keine Anwendung finde und die Minderjährige im Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Sprengel des Bezirksgerichts Josefstadt gehabt habe (ON 28). [5] Das Bezirksgericht Josefstadt lehnte die Übernahme der Zuständigkeit unter Rückmittlung des Akts am 18. 1. 2021 bzw mit Beschluss vom 29. 1. 2021 ab, weil Paragraph 111, JN auf Verfahren in Abstammungssachen keine Anwendung finde und die Minderjährige im Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Sprengel des Bezirksgerichts Josefstadt gehabt habe (ON 28).
[6] Das Bezirksgericht Villach retournierte den Akt daraufhin an das Bezirksgericht Josefstadt mit dem Hinweis, dass der Akt vom Bezirksgericht Josefstadt dem gemeinsam übergeordneten Gericht vorzulegen sei (ON 30).
[7] Letztlich legte das Bezirksgericht Josefstadt die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vor.
[8] Die vom Bezirksgericht Villach veranlasste Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof ist verfrüht: