Entscheidung 10 Nc 30/22a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.12.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Faber als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsanwalt Mag. S*, vertreten durch Graf Isola Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. J* und 2. Dr. S*, beide vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Zahlung, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Erstgericht zur AZ 12 Cg 112/22d zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Schuldnerin ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RIS-Justiz RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g; 8 Nc 9/22y). [1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN ist in Anbetracht der in Paragraph 31, Absatz 3, JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Schuldnerin ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RIS-Justiz RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g; 8 Nc 9/22y).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0100NC00030.22A.1215.000
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2023
Dokumentnummer
JJT_20221215_OGH0002_0100NC00030_22A0000_000