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Entscheidung 10 Nc 31/03w×

Entscheidung 10 Nc 31/03w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc31/03w

Entscheidungsdatum

10.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft, Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, Internationale Spedition, *****, Bundesrepublik Deutschland, wegen EUR 860 sA (hier Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt, ein Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie Ersatz für einen Schaden begehrt, der nach ihren Behauptungen während eines von der beklagten Partei im Auftrag der klagenden Partei durchgeführten LKW-Transports an der transportierten Ware eingetreten ist. Es habe sich um einen Transport von Deutschland nach Österreich gehandelt; der Entladeort sei in Österreich gelegen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, CMR ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der Entladeort in Österreich gelegen ist, ist die inländische Jurisdiktion gegeben (Matscher in Fasching2, Paragraph 28, JN Rz 30).

Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Österreich sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube, HGB I2, Paragraph 452, Anh römisch eins CMR Vorbem 3). Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, geht deren Artikel 31, CMR als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVO vor (Artikel 71, Absatz eins, EuGVO).

Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; 2 Nd 508/98; 8 Nd 505/00 ua; Schütz in Straube, HGB I2 Artikel 31, CMR Rz 3).

Anmerkung

E71416 10Nc31.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100NC00031.03W.1110.000

Dokumentnummer

JJT_20031110_OGH0002_0100NC00031_03W0000_000