Begründung:
Mit der zunächst (gestützt auf § 92a JN) beim Landesgericht Linz eingebrachten, gemäß § 230a ZPO an das Landesgericht Klagenfurt überwiesenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten EUR 11.200 sA an Schadenersatz nach § 1 Abs 1 Z 2 und Abs 2 PHG und die Feststellung, dass sie ihm für alle künftigen Folgen aus dem Unfall am 29. 4. 2005 durch den Sturz mit einem näher bezeichneten Moped (infolge Achsbruchs) zu haften habe.Mit der zunächst (gestützt auf Paragraph 92 a, JN) beim Landesgericht Linz eingebrachten, gemäß Paragraph 230 a, ZPO an das Landesgericht Klagenfurt überwiesenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten EUR 11.200 sA an Schadenersatz nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, PHG und die Feststellung, dass sie ihm für alle künftigen Folgen aus dem Unfall am 29. 4. 2005 durch den Sturz mit einem näher bezeichneten Moped (infolge Achsbruchs) zu haften habe.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie habe sich durch Benennung des Vormannes bzw Vorlieferanten gemäß § 1 Abs 2 PHG von jedweder Haftung befreit. Dass das Moped zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens einen Fehler iSd § 5 PHG aufgewiesen hätte, werde ebenso bestritten, wie die Höhe der Klageforderung und das Feststellungsbegehren. Am 28. 2. 2007 fand die vorbereitende Tagsatzung statt, in der die Parteienvernehmungen durchgeführt wurden und die Beklagte die Einvernahme des vom Kläger geführten, aus Linz stammenden Zeugen G***** im Rahmen eine Video-Konferenz beantragte.Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie habe sich durch Benennung des Vormannes bzw Vorlieferanten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, PHG von jedweder Haftung befreit. Dass das Moped zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens einen Fehler iSd Paragraph 5, PHG aufgewiesen hätte, werde ebenso bestritten, wie die Höhe der Klageforderung und das Feststellungsbegehren. Am 28. 2. 2007 fand die vorbereitende Tagsatzung statt, in der die Parteienvernehmungen durchgeführt wurden und die Beklagte die Einvernahme des vom Kläger geführten, aus Linz stammenden Zeugen G***** im Rahmen eine Video-Konferenz beantragte.
Mit Schriftsatz vom 2. 3. 2007 (ON 11) erstattete der Kläger ergänzendes Vorbringen, stellte Beweisanträge (hinsichtlich zweier weiterer in Linz ansässiger Zeugen) und beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz.
Hierauf legte das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne dazu eine Äußerung der Beklagten nach § 31 Abs 3 letzter Satz JN abzufordern. Die Delegierung sei sinnvoll, weil sämtliche noch zu vernehmende Zeugen ihren Wohnsitz/Arbeitsort in Linz hätten. Auch das streitgegenständliche Mofa befinde sich in Linz. Im Falle der Delegierung würde sich auch die Anreise des bzw der noch zu befassenden Sachverständigen nach Linz bzw zur Gutachtenserörterung nach Klagenfurt erübrigen und beantrage zwei weitere Zeugen per Adresse der Beklagten.Hierauf legte das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne dazu eine Äußerung der Beklagten nach Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN abzufordern. Die Delegierung sei sinnvoll, weil sämtliche noch zu vernehmende Zeugen ihren Wohnsitz/Arbeitsort in Linz hätten. Auch das streitgegenständliche Mofa befinde sich in Linz. Im Falle der Delegierung würde sich auch die Anreise des bzw der noch zu befassenden Sachverständigen nach Linz bzw zur Gutachtenserörterung nach Klagenfurt erübrigen und beantrage zwei weitere Zeugen per Adresse der Beklagten.
In der zum Schriftsatz des Klägers vom 2. 3. 2007 erstatteten Replik hielt die Beklagte den Einwand der mangelnden Passivlegitimation aufrecht und sprach sich gegen eine Delegierung aus. Da jeweils drei Personen aus Kärnten und aus Linz zu vernehmen seien, liege die klare und eindeutige Zweckmäßigkeit, die für eine - nur im Ausnahmefall zulässige - Delegierung sprechen müsste, nicht vor. Die Videokonferenz, gegen die der Klagevertreter keinen Einwand zu Protokoll gegeben habe, ermögliche eine dislozierte Vernehmung ohne zusätzlichen Aufwand. Auf den Lageort des Mopeds komme es nicht an. Derzeit sei ausschließlich die Frage der Passivlegitimation prozessgegenständlich und nach derzeitigem Verfahrensstand sei davon auszugehen, dass das Verfahren über dieses Stadium gar nicht hinauskommen werde. Selbst wenn aber eine Beweisaufnahme hinsichtlich des Fahrzeuges notwendig werden sollte, könne ein diesbezüglicher allfälliger Mehraufwand eine Delegierung nicht rechtfertigen.