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Entscheidung 10 Nc 31/21x×

Entscheidung 10 Nc 31/21x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc31/21x

Entscheidungsdatum

10.01.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richterinnen in der Pflegschaftssache der mj S*, geboren * 2005, wegen Paragraph 111, Absatz 2, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Silz zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 übertrug das Bezirksgericht Silz die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache im Hinblick auf einen Wohnsitzwechsel des Kindes dem Bezirksgericht Schwechat. Dieses lehnte die Übernahme unter Hinweis darauf ab, dass sich in den Pg-Akten weder eine Vermögensaufstellung noch eine Pflegschaftsrechnung befinde und etliche Anträge unerledigt geblieben seien.

[2] Das Bezirksgericht Silz legte den Akt gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof vor, ohne den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen. In einem Aktenvermerk hielt es im Hinblick auf die vom Bezirksgericht Schwechat genannten Gründe für die Ablehnung der Übernahme fest, eine Vermögensaufstellung sei entbehrlich, weil das Mündelvermögen aus einer einzigen, gerichtlich gesperrten Spareinlage bestehe und für jede einzelne Auszahlung ein Beschluss ergangen sei. Keiner der Anträge sei offen geblieben.

Rechtliche Beurteilung

[3]                  Die Vorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfrüht.

[4] Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie auch hier – das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels der Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (10 Nc 18/16b; RS0047067; RS0128772). Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Verfahrensbeteiligten zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

Textnummer

E133624

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0100NC00031.21X.0110.000

Im RIS seit

19.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20220110_OGH0002_0100NC00031_21X0000_000