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Entscheidung 10 Nc 34/03m×

Entscheidung 10 Nc 34/03m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc34/03m

Entscheidungsdatum

26.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G***** OHG, ***** Bundesrepublik Deutschland, wegen 20.086,20 EUR samt Anhang, infolge Antrags nach Paragraph 28, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.

Text

Begründung:

Mit ihrer beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz erhobenen Klage begehrt die Klägerin von der beklagten Partei die Bezahlung des Klagsbetrages mit der Begründung, sie habe auftragsgemäß für die beklagte Partei im Zeitraum März 2003 bis Mai 2003 mehrere Transporte von Deutschland nach Hausmannstätten durchgeführt. Die einzelnen daraus entspringenden, jeweils unter 1.000 EUR liegenden Forderungen stünden in keinem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes der beklagten Partei beantragt die Klägerin gleichzeitig die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN, und zwar des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz. Die klagsgegenständlichen Ansprüche seien nach der CMR zu beurteilen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut in Österreich abzuliefern war, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Zweckmäßigerweise war dies das Bezirksgericht für ZRS Graz, welches dem Sitz der Klägerin am nächsten liegt.

Anmerkung

E71376 10Nc34.03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100NC00034.03M.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20031126_OGH0002_0100NC00034_03M0000_000