Entscheidung 10 Nc 35/03h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** C***** S***** GmbH, *****, vertreten durch Liebscher Hübel & Lang, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei W***** I***** S***** GmbH, *****, wegen EUR 536,90 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin beabsichtigt gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Deutschland hat, EUR 536,90 sA an restlichen Frachtkosten für einen Transport, den sie von Deutschland nach Österreich durchgeführt habe, gerichtlich geltend zu machen. Unter Bezugnahme auf Art 31 Z 1 lit b CMR begehrt die Klägerin, ein örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen.Die Klägerin beabsichtigt gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Deutschland hat, EUR 536,90 sA an restlichen Frachtkosten für einen Transport, den sie von Deutschland nach Österreich durchgeführt habe, gerichtlich geltend zu machen. Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR begehrt die Klägerin, ein örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.
Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Art 71 hier nicht anzuwenden, weil Art 31 CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T2] uva).Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Artikel 71, hier nicht anzuwenden, weil Artikel 31, CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T2] uva).
Die Nähe zum Sitz der klagenden Partei führt zur Ordination des Bezirksgerichtes Salzburg.
Anmerkung
E71773
10Nc35.03h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0100NC00035.03H.1222.000
Dokumentnummer
JJT_20031222_OGH0002_0100NC00035_03H0000_000