Entscheidung 10 Nc 35/04k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.11.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Spedition GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei I***** G***** M***** Ltd., *****, wegen EUR 690 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Deutschlandsberg bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei fordert von der beklagten Partei das Entgelt für einen LKW-Transport von Österreich (Schwanberg) nach Großbritannien (Retford). Der Transport unterliege den Bestimmungen der CMR. Nach deren Art 31 sei Österreich für die klagsgegenständliche Forderung international zuständig. Da die beklagte Partei in Österreich über keinen allgemeinen Gerichtsstand verfüge, werde Ordination gemäß § 28 JN beantragt und die Bestimmung des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg angeregt.Die klagende Partei fordert von der beklagten Partei das Entgelt für einen LKW-Transport von Österreich (Schwanberg) nach Großbritannien (Retford). Der Transport unterliege den Bestimmungen der CMR. Nach deren Artikel 31, sei Österreich für die klagsgegenständliche Forderung international zuständig. Da die beklagte Partei in Österreich über keinen allgemeinen Gerichtsstand verfüge, werde Ordination gemäß Paragraph 28, JN beantragt und die Bestimmung des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg angeregt.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Abs 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da es sich nach dem Vorbringen der klagenden Partei um eine grenzüberschreitende Beförderung handelt und der Ort der Übernahme des Gutes in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist (RIS-Justiz RS0046376 uva).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Absatz eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da es sich nach dem Vorbringen der klagenden Partei um eine grenzüberschreitende Beförderung handelt und der Ort der Übernahme des Gutes in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist (RIS-Justiz RS0046376 uva).
In Stattgebung des Ordinationsantrages war daher das Bezirksgericht Deutschlandsberg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Anmerkung
E75393
10Nc35.04k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0100NC00035.04K.1123.000
Dokumentnummer
JJT_20041123_OGH0002_0100NC00035_04K0000_000