Entscheidung 10 Nc 35/26t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.09.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, Tschechische Republik, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Kinderbetreuungsgeld, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Sozialrechtssache wird anstelle des Arbeits- und Sozialgerichts Wien das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (RS0046333 [T6, T22]). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (RS0046333 [T6, T22]).
[2] In Sozialrechtssachen stellt der Gesetzgeber in deutlicher Bevorzugung der Interessen der Versicherten für die örtliche Zuständigkeit auf deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ab. Auch § 7 Abs 2 ASGG verfolgt diese Intention und will den Gerichtszugang für Kläger mit Wohnsitz im näheren Ausland erkennbar erleichtern. Die Zuständigkeitsnorm des § 7 ASGG steht einer Delegierung nicht entgegen; sie schließt zwar die Gerichtsstände der JN aus, lässt aber § 31 JN unberührt (RS0046279). In Sozialrechtssachen stellt der Gesetzgeber in deutlicher Bevorzugung der Interessen der Versicherten für die örtliche Zuständigkeit auf deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ab. Auch Paragraph 7, Absatz 2, ASGG verfolgt diese Intention und will den Gerichtszugang für Kläger mit Wohnsitz im näheren Ausland erkennbar erleichtern. Die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 7, ASGG steht einer Delegierung nicht entgegen; sie schließt zwar die Gerichtsstände der JN aus, lässt aber Paragraph 31, JN unberührt (RS0046279).
[3] Die von der Klägerin beantragte Delegierung ist vor diesem Hintergrund zweckmäßig, weil sie ihr den Gerichtszugang erleichtert und das Verfahren verbilligt. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz nicht in der geographischen Nähe des nach § 7 Abs 2 Z 5 ASGG örtlich zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts Wien. Nach ihrem Vorbringen im Delegierungsantrag ist eine Anreise nach Linz einfacher und günstiger als eine Anreise nach Wien. Die Beklagte ist dem Delegierungsantrag der Klägerin nicht entgegengetreten. Die von der Klägerin beantragte Delegierung ist vor diesem Hintergrund zweckmäßig, weil sie ihr den Gerichtszugang erleichtert und das Verfahren verbilligt. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz nicht in der geographischen Nähe des nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, ASGG örtlich zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts Wien. Nach ihrem Vorbringen im Delegierungsantrag ist eine Anreise nach Linz einfacher und günstiger als eine Anreise nach Wien. Die Beklagte ist dem Delegierungsantrag der Klägerin nicht entgegengetreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100NC00035.26T.0917.000
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2026
Dokumentnummer
JJT_20260917_OGH0002_0100NC00035_26T0000_000