Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Nc 37/04d×

Entscheidung 10 Nc 37/04d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc37/04d

Entscheidungsdatum

30.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** S***** GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, Belgien, wegen EUR 520 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Neusiedl am See als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt, das Bezirksgericht Neusiedl am See als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie Frachtentgelt für eine von ihr im Auftrag der beklagten Partei durchgeführte Lkw-Beförderung verlangt. Es habe sich um einen Transport von Belgien nach Österreich (Neusiedl am See) gehandelt. Der Entladeort sei in Österreich gelegen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der Entladeort in Österreich gelegen ist, ist die inländische Jurisdiktion für den aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Entgeltanspruch gegeben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der klagenden Partei das Bezirksgericht Neusiedl am See - zu bestimmen.

Anmerkung

E75905 10Nc37.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100NC00037.04D.1230.000

Dokumentnummer

JJT_20041230_OGH0002_0100NC00037_04D0000_000