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Entscheidung 10 Nc 37/19a×

Entscheidung 10 Nc 37/19a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc37/19a

Entscheidungsdatum

05.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage, über die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Urteil vom 27. 5. 2019, GZ 17 Cgs 26/19s-9, sprach das Arbeits- und Sozialgericht Wien der Klägerin eine Ausgleichszulage in Höhe von 164,07 EUR monatlich ab 1. 1. 2019 zu und wies das Mehrbegehren der Klägerin auf Zuerkennung einer darüber hinausgehenden Ausgleichszulage ab.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin unter anderem Berufung erhoben und macht die Befangenheit aller Richter des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien geltend. Die Befangenheit bestehe wegen „Hochverrats gegen die Republik Österreich“. Der Gatte der Klägerin habe als Beamter der Republik Österreich aufgezeigt, dass das österreichische Staatsbudget 2012 gefälscht gewesen sei. Darüber seien Richter des Handelsgerichts Wien 2014 informiert und beauftragt worden einzuschreiten. Diese hätten das Bezirksgericht Fünfhaus angerufen und beauftragt, dem Gatten der Klägerin „Schwierigkeiten zu machen“. Ab Dezember 2014 bestehe eine Sachwalterschaft. Im Mai 2017 habe die Europäische Kommission das österreichische Staatsbudget 2012 geprüft und für falsch befunden. Österreich habe 30 Millionen Euro Strafe an die Europäische Union zahlen müssen. Die Klägerin sei eine andere Rechtsperson und habe mit den Verbrechen nichts zu tun. Es möge ein anderes Gericht außerhalb des Wirkungsbereichs des Oberlandesgerichts Wien bestellt werden, da Strafverfahren anhängig seien und alle Richter abgelehnt werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Wien ist zurückzuweisen.

1. Da alle Richter des Oberlandesgerichts Wien abgelehnt werden, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen (RIS-Justiz RS0045997).

2. Ein Richter ist befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiven Merkmalen rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidungsfindung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten (RS0046024 [T5]).

3. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig; die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist vielmehr nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (RS0046005; RS0045983). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RS0046011 [T6]).

4. Einen konkreten, auf einzelne Richter des Oberlandesgerichts Wien bezogenen Ablehnungsgrund behauptet die Klägerin nicht.

5. Da die Ablehnungserklärung nicht ausreichend substantiiert ist, bedarf es keiner Äußerung der abgelehnten Richter; auch eine Anhörung der Gegenseite ist nicht erforderlich (2 Nc 34/18z mzwH).

6. Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Wien ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E126298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0100NC00037.19A.0905.000

Im RIS seit

20.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20190905_OGH0002_0100NC00037_19A0000_000