Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Nc 38/04a×

Entscheidung 10 Nc 38/04a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc38/04a

Entscheidungsdatum

11.01.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, Deutschland, wegen EUR 6.640,50 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt mit ihrem am 7. 12. 2004 bei Gericht eingelangten Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie Frachtentgelte für von ihr im Auftrag der beklagten Partei mit LKW durchgeführte Güterförderungen verlangt. Es habe sich um Transporte von Deutschland nach Österreich (Wien, Stötterer, Neunkirchen, Frauenkirchen) gehandelt. Der Entladeort sei in Österreich gelegen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Festzuhalten ist, dass Paragraph 101, JN in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl römisch eins 2004/128, im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechzehn, Absatz 2, dieser Novelle im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden ist. Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der klagenden Partei grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und die Entladeorte in Österreich gelegen sind, ist die inländische Jurisdiktion für die aus den Beförderungsverträgen resultierenden Entgeltansprüche gegeben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der klagenden Partei das Bezirksgericht für Handelssachen Wien - zu bestimmen.

Anmerkung

E75906 10Nc38.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100NC00038.04A.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20050111_OGH0002_0100NC00038_04A0000_000