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Entscheidung 10 Nc 41/19i×

Entscheidung 10 Nc 41/19i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc41/19i

Entscheidungsdatum

10.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, Ägypten, wegen 2.400 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach Paragraph 28, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.

Der Antrag des Antragstellers auf Kostenzuspruch wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Der Kläger macht gegen die beklagte Partei, eine ägyptische Fluglinie, ihm abgetretene Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung geltend.

Rechtliche Beurteilung

2. Der Oberste Gerichtshof hat, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN).

3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in anderen gleichgelagerten Fällen der Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat die Ordination bewilligt und das Bezirksgericht Schwechat, in dessen Sprengel der Abflughafen liegt, als zuständiges Gericht bestimmt (6 Nc 18/19b [Ägypten]; 4 Nc 11/19h [Vereinigte Arabische Emirate]). Die dort dargelegten Voraussetzungen für eine Ordination sind auch hier gegeben.

4. Im einseitigen Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt (RIS-Justiz RS0114932).

Textnummer

E126600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0100NC00041.19I.0910.000

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Dokumentnummer

JJT_20190910_OGH0002_0100NC00041_19I0000_000