Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Nc 44/19f×

Entscheidung 10 Nc 44/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc44/19f

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. S*****, 2. M*****, 3. mj R***** und 4. mj M*****, die dritt- und viertklagenden Parteien vertreten durch die zweitklagende Partei, alle: *****, alle vertreten durch Mag. Dr. Rainer W. Böhm, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, Ägypten, wegen 3.799,24 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach Paragraph 28, JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.

Text

Begründung:

Die Kläger machen gegen die beklagte Partei, eine ägyptische Fluglinie, Ansprüche nach der Verordnung (EG) 261 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (EU-FluggastrechteVO) geltend. Das von den Klägern mit ihrer Klage angerufene Bezirksgericht Schwechat hat die internationale und örtliche Zuständigkeit rechtskräftig verneint (RIS-Justiz RS0046450).

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn unter anderem der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.

Der Oberste Gerichtshof hat in gleichgelagerten Fällen (insbesondere 4 Nc 11/19h, 6 Nc 1/19b, 7 Nc 23/19w) die Ordination bewilligt. Auf die Begründung (insbesondere) dieser Entscheidungen kann auch für die vorliegende Konstellation sinngemäß verwiesen werden.

Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) enthält Paragraph 28, JN keine ausdrücklichen Vorgaben. Es ist dabei auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS010

6

680 [T13]). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat eine Zuweisung der Sache im vorliegenden Fall an das Bezirksgericht Schwechat zu erfolgen (4 Nc 11/19h).

Textnummer

E126498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0100NC00044.19F.1015.000

Im RIS seit

05.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Dokumentnummer

JJT_20191015_OGH0002_0100NC00044_19F0000_000