Entscheidung 10 Nc 5/21y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.04.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei T*****, Thailand, wegen 1.785,68 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger begehrte mit der nach der EuBagatellVO beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Klage die Verpflichtung eines thailändischen Luftfahrtunternehmens zur Zahlung von 1.785,68 EUR sA. Sein von Wien über Bangkok nach Bali gebuchter Flug sei aufgrund der Corona-Pandemie annulliert worden. Er berief sich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts. Als Anschrift der Beklagten gab er eine Adresse in Deutschland an.
[2] Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien wies die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit zurück. Auf Antrag des Klägers hob es diesen Zurückweisungsbeschluss nach § 230a ZPO auf und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Schwechat. [2] Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien wies die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit zurück. Auf Antrag des Klägers hob es diesen Zurückweisungsbeschluss nach Paragraph 230 a, ZPO auf und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Schwechat.
[3] Das Bezirksgericht Schwechat erklärte sich für unzuständig und wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Über Antrag des Klägers berichtigte es die Adresse des beklagten Luftfahrtunternehmens auf dessen Hauptsitz in Thailand.
[4] In seinem Ordinationsantrag, den das Bezirksgericht Schwechat nach Rechtskraft seines Zurückweisungsbeschlusses zur Entscheidung nach § 28 JN vorlegte, stützte der Kläger (erstmals) seinen Anspruch ausdrücklich auf die Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und der Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91 (Fluggastrechte-VO) und berief sich auf die Unzumutbarkeit der Rechtsdurchsetzung in Thailand. [4] In seinem Ordinationsantrag, den das Bezirksgericht Schwechat nach Rechtskraft seines Zurückweisungsbeschlusses zur Entscheidung nach Paragraph 28, JN vorlegte, stützte der Kläger (erstmals) seinen Anspruch ausdrücklich auf die Verordnung (EG) Nr 261 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und der Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91 (Fluggastrechte-VO) und berief sich auf die Unzumutbarkeit der Rechtsdurchsetzung in Thailand.
[5] Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben.
Rechtliche Beurteilung
[6] 1. Die bereits erfolgte Zurückweisung der Klage steht dem Ordinationsantrag nicht entgegen. Infolge seiner Stattgebung ist die Klage neu beim ordinierten Gericht einzubringen (5 Nc 13/19k; 5 Nc 2/20v).
[7] 2. Der Oberste Gerichtshof ist an die rechtskräftige Zurückweisung der Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit gebunden. Eine Ordination kann deshalb nicht auf § 28 Abs 1 Z 1 JN gestützt werden (5 Nc 13/19k; 5 Nc 2/20v). [7] 2. Der Oberste Gerichtshof ist an die rechtskräftige Zurückweisung der Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit gebunden. Eine Ordination kann deshalb nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN gestützt werden (5 Nc 13/19k; 5 Nc 2/20v).
[8] 3. Dementsprechend machen die Kläger in ihrem Ordinationsantrag die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland (Thailand) iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN geltend. Der Oberste Gerichtshof hat die Ordination in vergleichbar gelagerten Fällen von Klagen gegen Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU aus unionsrechtlichen Überlegungen (effet utile) bewilligt (6 Nc 19/19z uva). [8] 3. Dementsprechend machen die Kläger in ihrem Ordinationsantrag die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland (Thailand) iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN geltend. Der Oberste Gerichtshof hat die Ordination in vergleichbar gelagerten Fällen von Klagen gegen Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU aus unionsrechtlichen Überlegungen (effet utile) bewilligt (6 Nc 19/19z uva).
[9] 4. Bei der Beurteilung, an welches Gericht zu ordinieren ist, sind Sach- und Parteinähe sowie Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Die Zuweisung der Sache an das Bezirksgericht Schwechat entspricht diesen Kriterien: Die Klage wurde bereits bei diesem Gericht behandelt und der Abflugort liegt in seinem Sprengel (5 Nc 2/20v).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0100NC00005.21Y.0419.000
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021
Dokumentnummer
JJT_20210419_OGH0002_0100NC00005_21Y0000_000