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Entscheidung 10 Nc 5/26f×

Entscheidung 10 Nc 5/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc5/26f

Entscheidungsdatum

05.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Ablehnungssache des mj F* und des mj B*, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, Absatz 2, JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 9. Februar 2026, GZ 17 Ps 37/17b-39, gemäß Paragraph 111, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Personensorgesache an das Bezirksgericht Lienz wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

[1]         Das Bezirksgericht Donaustadt übertrug mit Beschluss vom 9. 2. 2026 die Zuständigkeit hinsichtlich der Personensorgesache gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Lienz.

[2]              Das Bezirksgericht Lienz lehnte die Übernahme des Aktes ab.

[3]         Nach Eintritt der Rechtskraft legte das Bezirksgericht Donaustadt den Akt dem Obersten Gerichtshof als übergeordnetem Gericht nach Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

[4]              Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.

[5]         Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.

[6]         Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, Absatz eins, JN ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Zwar wird es in der Regel den Interessen des pflegebefohlenen Kindes entsprechen, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel sein gewöhnlicher Aufenthalt und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RS0047300; RS0046908). Der Aufenthalt des Pflegebefohlenen mit der erziehungsberechtigten Mutter in einem anderen Gerichtssprengel muss aber nicht in allen Fällen die Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, Absatz eins, JN zur Folge haben.

[7]         Wenngleich es somit in der Regel den Interessen des Kindes entspricht, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RS0047300 [T1]) und auch offene Anträge kein grundsätzliches Übertragungshindernis sind, spricht im Anlassfall der offene Antrag des Vaters auf Festsetzung des hauptsächlichen Aufenthalts bei ihm derzeit noch gegen eine Übertragung, da das bisher zuständige Gericht wegen seiner bereits erfolgten Ermittlungen und Tatsachenkenntnisse und seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen zur Entscheidung besser geeignet ist vergleiche RS0046908 [T13]).

[8]         Der Übertragungsbeschluss war daher nicht nach Paragraph 111, Absatz 2, JN zu genehmigen.

Textnummer

E147643

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0100NC00005.26F.0505.000

Im RIS seit

13.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260505_OGH0002_0100NC00005_26F0000_000