Entscheidung 10 Nc 53/19d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.04.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Pflegegeld, über das als „Rechtsmittel – Berufung“ bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Jänner 2020, AZ 10 Nc 53/19d, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Pflegegeld, über das als „Rechtsmittel – Berufung“ bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Jänner 2020, AZ 10 Nc 53/19d, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der anwaltlich nicht vertretene Kläger bekämpft den Beschluss des Obersten Gerichtshofs, mit dem sein Delegierungsantrag vom Landesgericht Linz an das Landesgericht Krems als unberechtigt abgewiesen wurde. Unter einem begehrt er die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts.
Rechtliche Beurteilung
1.1 Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen; seine Entscheidungen sind weder im innerstaatlichen Instanzenzug anfechtbar noch durch ihn selbst überprüfbar. Durch seine Entscheidung wird die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig geklärt (RS0116215; RS0117577). Der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof als einzige Instanz entschieden hat (hier gemäß § 31 Abs 2 JN), ändert daran nichts (3 Nc 16/15f).1.1 Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen; seine Entscheidungen sind weder im innerstaatlichen Instanzenzug anfechtbar noch durch ihn selbst überprüfbar. Durch seine Entscheidung wird die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig geklärt (RS0116215; RS0117577). Der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof als einzige Instanz entschieden hat (hier gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN), ändert daran nichts (3 Nc 16/15f).
1.2 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sind daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0117577).
2.1 Damit erweist sich die Eingabe des Klägers als zwecklos im Sinne des § 86a Abs 2 ZPO.2.1 Damit erweist sich die Eingabe des Klägers als zwecklos im Sinne des Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO.
2.2 Weitere vergleichbare, als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in dieser Sache zu wertende Schriftsätze des Klägers werden daher ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, worauf der Kläger ausdrücklich hingewiesen wird (§ 86a Abs 2 ZPO).2.2 Weitere vergleichbare, als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in dieser Sache zu wertende Schriftsätze des Klägers werden daher ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, worauf der Kläger ausdrücklich hingewiesen wird (Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0100NC00053.19D.0410.000
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020
Dokumentnummer
JJT_20200410_OGH0002_0100NC00053_19D0000_000