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Entscheidung 10 Nc 66/07y×

Entscheidung 10 Nc 66/07y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc66/07y

Entscheidungsdatum

26.07.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Christian M. Egger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei L***** GastronomiebetriebsgesmbH, *****, vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 86.328,87 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Döbling oder an ein anderes Bezirksgericht im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit der beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Klage von der Beklagten zuletzt die Zahlung von (ausgedehnt) EUR 86.328,87 samt Stufenzinsen aufgrund eines Pachtvertrages von 25. 8. 2005. Die Streitteile hätten die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes vereinbart. Die Beklagte bestritt die Berechtigung des Klagebegehrens, nicht jedoch die Gerichtsstandsvereinbarung. Sie beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Döbling oder an ein anderes Bezirksgericht im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien, weil sich alle angebotenen Beweismittel in Wien befänden.

Die Klägerin sprach sich unter anderem unter Hinweis auf die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gegen eine Delegierung aus. Das Erstgericht erachtete eine Delegierung aus den von der Beklagten genannten Gründen für zweckmäßig.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Ist die örtliche Zuständigkeit - wie hier - durch Parteienvereinbarung begründet worden, ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Nur wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, ist eine Delegierung nach Paragraph 31, JN zulässig vergleiche 10 Nc 1/07i; 7 Nc 24/06y uva; RIS-Justiz RS0046198 ua; Mayr in Rechberger, ZPO³ Paragraph 31, JN Rz 4; Ballon in Fasching I² Paragraph 31, JN Rz 4 jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall sind solche Gründe aus den Akten nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Dass im vorliegenden Fall Zweckmäßigkeitsgründe für die beantragte Delegierung sprechen, weil die bisher angebotenen Beweismittel ein örtliches Naheverhältnis zu Wien haben, reicht bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung für eine Delegierung nicht aus (10 Nc 1/07i; 7 Nc 24/06y mwN uva).

Der Delegierungsantrag der Beklagten war daher abzuweisen.

Anmerkung

E84816 10Nc66.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0100NC00066.07Y.0726.000

Dokumentnummer

JJT_20070726_OGH0002_0100NC00066_07Y0000_000