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Entscheidung 10 Nc 7/26z×

Entscheidung 10 Nc 7/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc7/26z

Entscheidungsdatum

07.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schrunz, gegen die beklagten Parteien 1. , und 2. *, beide vertreten durch Dr. Hans-Peter Kandler, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 9.465 EUR sA und Räumung, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Parteien, anstelle des Bezirksgerichts Feldbach ein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Die Klägerin begehrt mit ihrer beim (zuständigen) Bezirksgericht Feldbach eingebrachten Klage von den Beklagten die Zahlung eines rückständigen Pachtzinses von 9.465 EUR sA und deshalb die Räumung der Pachtliegenschaft mit der wesentlichen Begründung, dass die Beklagten seit März 2024 mit der Zahlung des Pachtzinses in Verzug geraten seien.

[2]                 Die Beklagten wandten ua ein, dass kein Pachtvertrag abgeschlossen worden sei, vielmehr würden die Beklagten die Pachtliegenschaft „zurücknehmen“ wollen, was durch den Geschäftsführer der Klägerin verhindert werde.

[3]         Das Erstgericht führte das Beweisverfahren durch und erklärte mit Beschluss vom 26. 1. 2026 die Verhandlung nach Paragraph 193, Absatz 3, ZPO für geschlossen.

[4]                 Die Beklagten brachten gegen die Erstrichterin Strafanzeige ein und lehnten diese als befangen ab. Der Ablehnungsantrag wurde rechtskräftig abgewiesen.

[5]         Nunmehr beantragen die Beklagten die Delegierung der Rechtssache „an den Sprengel OLG Wien“, erkennbar gestützt auf Paragraph 31, JN. Ein objektives Verfahren sei aufgrund der Befangenheit der Erstrichterin nicht mehr abführbar. Die Rechtssicherheit der rechtshilfesuchenden Bevölkerung sei am Bezirksgericht Feldbach nicht mehr gegeben.

[6]                 Die zuständige Richterin des Bezirksgerichts Feldbach wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass ihre Befangenheit rechtskräftig verneint worden sei. Das Verfahren sei bereits durchgeführt und die Verhandlung am 26. 1. 2026 geschlossen worden. Die Rechtssache sei entscheidungsreif.

Rechtliche Beurteilung

[7]                 Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

[8]         1. Die Beurteilung einer Delegierung nach Paragraph 31, JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RS0046333; RS0053169).

[9]                 2.1 Der Antrag zeigt nicht ansatzweise auf, dass eine Zweckmäßigkeit in diesem Sinn vorliegt.

[10]               2.2 Ein Delegierungsantrag dient nicht dazu, bisher erfolglose Ablehnungsanträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen (RS0046333) und kann daher nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RS0073042).

[11]       3. Eine amtswegig zu erfolgende Delegation nach Paragraph 30, JN scheidet hier schon deshalb aus, weil das zuständige Bezirksgericht wegen der rechtskräftig verneinten Befangenheit der Erstrichterin nicht an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist.

[12]               4. Der Delegierungsantrag ist daher – auch ohne vorherige Äußerung der Klägerin (1 Nd 28/01; 10 Nc 21/23d; RS0113776 [T2]) – abzuweisen.

Textnummer

E147429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0100NC00007.26Z.0407.000

Im RIS seit

21.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260407_OGH0002_0100NC00007_26Z0000_000