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Entscheidung 10 Nc 8/03p×

Entscheidung 10 Nc 8/03p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc8/03p

Entscheidungsdatum

10.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W. U*****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei V*****, Niederlande, wegen 550 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei nach Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei beantragt die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit, in dem sie von der beklagten Partei, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, 550 EUR als restliches Entgelt für die Durchführung von Transporten von Waren per LKW aus den Niederlanden nach Österreich begehrt. Es seien die Bestimmungen der CMR anzuwenden. Gemäß Artikel 31, CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil der Ablieferungsort jeweils in Österreich gelegen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der Ort der Ablieferung des Gutes in Österreich lag, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Sowohl Österreich als auch die Niederlande sind Vertragsstaaten der CMR vergleiche Länderübersicht bei Schütz in Straube, ABG I2 Paragraph 452, Anhang römisch eins Rz 2). Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, besteht jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags die Verpflichtung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, so ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Zweckmäßigerweise ist dies im vorliegenden Fall das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, welches dem Sitz der klagenden Partei am nächsten liegt.

Anmerkung

E69066 10Nc8.03p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100NC00008.03P.0410.000

Dokumentnummer

JJT_20030410_OGH0002_0100NC00008_03P0000_000