[7] Die Aktenvorlage ist verfehlt.
[8] 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld ist ausdrücklich als Überweisungsbeschluss gemäß § 44 JN bezeichnet (was angesichts des Aufenthalts von K* N* zur Zeit der Einleitung des Pflegschaftsverfahrens bzw der Antragstellung [§ 109 Abs 1 JN] auch konsequent ist [vgl RS0123195]). Dem Bezirksgericht Neunkirchen kommt daher keine Befugnis zu, dem eindeutig erklärten Entscheidungswillen des überweisenden Gerichts eine andere Bedeutung beizumessen. Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, besteht für die „Umdeutung“ eines Überweisungsbeschlusses gemäß § 44 JN in einen Übertragungsbeschluss nach § 111 JN keine Rechtsgrundlage (9 Nc 1/15v; 9 Nc 9/11i ua). [8] 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld ist ausdrücklich als Überweisungsbeschluss gemäß Paragraph 44, JN bezeichnet (was angesichts des Aufenthalts von K* N* zur Zeit der Einleitung des Pflegschaftsverfahrens bzw der Antragstellung [§ 109 Absatz eins, JN] auch konsequent ist [vgl RS0123195]). Dem Bezirksgericht Neunkirchen kommt daher keine Befugnis zu, dem eindeutig erklärten Entscheidungswillen des überweisenden Gerichts eine andere Bedeutung beizumessen. Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, besteht für die „Umdeutung“ eines Überweisungsbeschlusses gemäß Paragraph 44, JN in einen Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, JN keine Rechtsgrundlage (9 Nc 1/15v; 9 Nc 9/11i ua).
[9] 2. Es liegt daher ein negativer Kompetenzkonflikt nach § 47 JN vor, sodass die Entscheidung – anders als bei Angelegenheiten nach § 7 Abs 1 Z 4 OGHG – im Fünfersenat zu erfolgen hat (RS0126085). [9] 2. Es liegt daher ein negativer Kompetenzkonflikt nach Paragraph 47, JN vor, sodass die Entscheidung – anders als bei Angelegenheiten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, OGHG – im Fünfersenat zu erfolgen hat (RS0126085).
[10] 3. Voraussetzung für eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nach § 47 JN ist, dass zwei einander widersprechende rechtskräftige Beschlüsse über die Zuständigkeitsversagung vorliegen (RS0118692; RS0046354; RS0046299 ua). Das ist hier nicht der Fall: [10] 3. Voraussetzung für eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 47, JN ist, dass zwei einander widersprechende rechtskräftige Beschlüsse über die Zuständigkeitsversagung vorliegen (RS0118692; RS0046354; RS0046299 ua). Das ist hier nicht der Fall:
[11] Nur das Bezirksgericht Fürstenfeld hat die seiner Ansicht nach bestehende Unzuständigkeit beschlussmäßig ausgesprochen. Dieser Beschluss wurde den Parteien bisher aber nicht zugestellt, sodass er nicht in Rechtskraft erwachsen sein kann. Ein Beschluss, mit dem das Bezirksgericht Neunkirchen seine Unzuständigkeit ausgesprochen hätte, liegt nach der Aktenlage nicht vor.
[12] 4. Die Akten sind daher dem vorlegenden Gericht zurückzustellen.
[13] Da der Beschluss vom 25. Jänner 2023 unabhängig von seiner Zustellung an die Parteien (RS0046363) für das Adressatgericht so lange maßgebend bleibt, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird (RS0081664), wird der K* N* betreffende Teilakt dem Bezirksgericht Neunkirchen zu übermitteln sein, das den Überweisungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat (§ 44 Abs 2 JN). Sollte sich dieses als unzuständig erachten, wird es einen entsprechenden Beschluss zu fassen haben, wobei zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen schon jetzt darauf hingewiesen wird, dass das Adressatgericht nicht – wie das in der Ablehnung der Übernahme zum Ausdruck kommt – seine Unzuständigkeit mit der Begründung verneinen kann, das überweisende Gericht sei zuständig (RS0046315; RS0002439). Sofern das Bezirksgericht Neunkirchen dagegen zum Ergebnis kommen sollte, nach § 109 Abs 1 JN örtlich zuständig zu sein (vgl 5 Nc 20/21t [ErwGr2.1.]), scheidet ein Vorgehen nach § 44 JN aus; möglich wäre nur die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN (vgl 9 Nc 24/17d). [13] Da der Beschluss vom 25. Jänner 2023 unabhängig von seiner Zustellung an die Parteien (RS0046363) für das Adressatgericht so lange maßgebend bleibt, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird (RS0081664), wird der K* N* betreffende Teilakt dem Bezirksgericht Neunkirchen zu übermitteln sein, das den Überweisungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat (Paragraph 44, Absatz 2, JN). Sollte sich dieses als unzuständig erachten, wird es einen entsprechenden Beschluss zu fassen haben, wobei zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen schon jetzt darauf hingewiesen wird, dass das Adressatgericht nicht – wie das in der Ablehnung der Übernahme zum Ausdruck kommt – seine Unzuständigkeit mit der Begründung verneinen kann, das überweisende Gericht sei zuständig (RS0046315; RS0002439). Sofern das Bezirksgericht Neunkirchen dagegen zum Ergebnis kommen sollte, nach Paragraph 109, Absatz eins, JN örtlich zuständig zu sein vergleiche 5 Nc 20/21t [ErwGr2.1.]), scheidet ein Vorgehen nach Paragraph 44, JN aus; möglich wäre nur die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN vergleiche 9 Nc 24/17d).