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Entscheidung 10 Nc 9/10w×

Entscheidung 10 Nc 9/10w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc9/10w

Entscheidungsdatum

28.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Betroffenen B***** K***** S*****, aufgrund der vom Bezirksgericht Innsbruck verfügten Vorlage des Aktes AZ 36 P 65/10x zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innsbruck zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht Innsbruck übertrug mit Beschluss vom 23. 3. 2010 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Josefstadt, weil sich die betroffene Person jetzt ständig im Sprengel dieses Gerichts aufhalte und es daher zweckmäßiger sei, wenn dieses Gericht die Pflegschaftssache führe. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher nicht zugestellt.

Das Bezirksgericht Josefstadt lehnte mit Verfügung vom 12. 4. 2010 die Übernahme des Aktes ab.

Nach Rücklangen des Aktes fasste das Bezirksgericht Innsbruck am 16. 4. 2010 neuerlich den Beschluss, die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache zur Gänze an das Bezirksgericht Josefstadt zu übertragen. Die Betroffene halte sich seit mehr als einem Jahr im Sprengel des Bezirksgerichts Josefstadt auf. Im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck sei die Betroffene lediglich für ca drei bis vier Monate in der Abteilung für Psychiatrie der Universitätsklinik Innsbruck aufhältig gewesen. Die Betroffene werde vor dem Bezirksgericht Josefstadt auf Räumung geklagt. Für die Genehmigung eines allfälligen Vergleichs sei das Bezirksgericht Josefstadt sachnäher. Auch die noch offene Umbestellung der in Wien wohnhaften Sachwalterin könne das Bezirksgericht Josefstadt besser beurteilen, weil keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Betroffene ihren Wohnsitz in den Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck verlegen werde. Dieser Beschluss wurde der Betroffenen und der Sachwalterin zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben. Dem Bezirksgericht Josefstadt wurde der Akt nicht zur Übernahme übermittelt. Das Bezirksgericht Innsbruck legt die Akten nunmehr mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof vor.

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Einer Genehmigung durch das den beiden Gerichten übergeordnete gemeinsame höhere Gericht bedarf die Übertragung der Zuständigkeit nur dann, wenn sich das andere Gericht weigert, die Zuständigkeit zu übernehmen (Paragraph 111, Absatz 2, JN). Da nicht feststeht, ob das Bezirksgericht Josefstadt die Übernahme der mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 16. 4. 2010 verfügten Übertragung der Zuständigkeit ablehnt, kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN nicht in Betracht.

Textnummer

E94105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0100NC00009.10W.0528.000

Im RIS seit

08.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20100528_OGH0002_0100NC00009_10W0000_000