Der Delegierungsantrag, über den der Oberste Gerichtshof nach § 31 Abs 2 und 3 JN zu entscheiden hat, ist nicht berechtigt.Der Delegierungsantrag, über den der Oberste Gerichtshof nach Paragraph 31, Absatz 2 und 3 JN zu entscheiden hat, ist nicht berechtigt.
Während Fasching (Komm I 232 und ZPR2 Rz 209) eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen gänzlich ausschließt, wenn das angerufene Gericht auf Grund ausdrücklicher oder schlüssiger Parteienübereinkunft zuständig ist, erachtet der Oberste Gerichtshof solche Delegierungen in stRsp ausnahmsweise auch ohne Zustimmung des Prozeßgegner für zulässig. Dazu müssen aber nach der Gerichtsstandsvereinbarung besonders gewichtige Umstände eingetreten sein, auf die die Parteien bei dieser Vereinbarung noch nicht Bedacht nehmen konnten (zB EvBl 1960/90 = SZ 33/7; EvBl 1967/31; RZ 1989/107; 26.2.1992, 4 Nd 502/92 unter Ablehnung der gegenteiligen Meinung Mayrs, Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 293 [299]).Während Fasching (Komm römisch eins 232 und ZPR2 Rz 209) eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen gänzlich ausschließt, wenn das angerufene Gericht auf Grund ausdrücklicher oder schlüssiger Parteienübereinkunft zuständig ist, erachtet der Oberste Gerichtshof solche Delegierungen in stRsp ausnahmsweise auch ohne Zustimmung des Prozeßgegner für zulässig. Dazu müssen aber nach der Gerichtsstandsvereinbarung besonders gewichtige Umstände eingetreten sein, auf die die Parteien bei dieser Vereinbarung noch nicht Bedacht nehmen konnten (zB EvBl 1960/90 = SZ 33/7; EvBl 1967/31; RZ 1989/107; 26.2.1992, 4 Nd 502/92 unter Ablehnung der gegenteiligen Meinung Mayrs, Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 293 [299]).
Solche Umstände liegen hier nicht vor. Daß die Prozeßführung beim Gericht des Erfüllungsortes für die Partei, deren allgemeiner Gerichtsstand im Sprengel eines anderen Gerichtes liegt, häufig mit einem höheren Aufwand an Zeit und ua wegen der Vernehmung von nicht im Sprengel des Prozeßgerichtes wohnender Zeugen auch mit höheren Kosten verbunden ist, hätte die Beklagte schon bei der Vereinbarung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes Linz berücksichtigen können, der von ihrem Wohnort und dem Wohnort zweier Zeugen relativ weit entfernt ist.
Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Grundes auf § 41 Abs 1 und § 52 Abs 1 ZPO, weil die Beklagte im Zwischenstreit über ihren Delegierungsantrag vollständig unterlegen ist, bezüglich der Höhe auf § 41 Abs 2 leg cit und TP 2/I/1c RAT.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Grundes auf Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, weil die Beklagte im Zwischenstreit über ihren Delegierungsantrag vollständig unterlegen ist, bezüglich der Höhe auf Paragraph 41, Absatz 2, leg cit und TP 2/I/1c RAT.