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Entscheidung 10 Nd 504/02×

Entscheidung 10 Nd 504/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nd504/02

Entscheidungsdatum

14.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** Limited, *****, Vereinigtes Königreich, wegen GBP 800,-- = EUR 1.252,31 sA (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt, ein Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie den restlichen fälligen Rechnungsbetrag für einen im Auftrag der beklagten Partei durchgeführten LKW-Transport gelten machen will. Es habe sich um einen Transport von Österreich nach Großbritannien gehandelt; der Ort der Übernahme des Gutes sei vereinbarungsgemäß in Österreich gelegen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, CMR ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben (Matscher in Fasching ZPG2, Rz 30 zu Paragraph 28, JN).

Sowohl das Vereinigte Königreich als auch Österreich sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube, HGB I2, Paragraph 452, Anh römisch eins CMR Vorbem 2). Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, geht deren Artikel 31, CMR als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVO vor (Artikel 71, Absatz eins, EuGVO).

Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; 2 Nd 508/98; 8 Nd 505/00 ua; Schütz in Straube, HGB I2 Artikel 31, CMR Rz 3). Da dem vorliegenden Antrag auch der gesamte Klagsinhalt zu entnehmen ist, war die zur Individualisierung des Anspruches in der Regel erforderliche Vorlage der Klage entbehrlich (8 Nd 502/02; Mayr in Rechberger2 Rz 9 zu Paragraph 28, JN mwN; Matscher in Fasching I2 Rz 142 zu Paragraph 28, JN).

Anmerkung

E65679 10Nd504.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100ND00504.02.0514.000

Dokumentnummer

JJT_20020514_OGH0002_0100ND00504_0200000_000