Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben (Matscher in Fasching ZPG2, Rz 30 zu § 28 JN).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben (Matscher in Fasching ZPG2, Rz 30 zu Paragraph 28, JN).
Sowohl das Vereinigte Königreich als auch Österreich sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube, HGB I2, § 452 Anh I CMR Vorbem 2). Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, geht deren Art 31 CMR als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVO vor (Art 71 Abs 1 EuGVO).Sowohl das Vereinigte Königreich als auch Österreich sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube, HGB I2, Paragraph 452, Anh römisch eins CMR Vorbem 2). Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, geht deren Artikel 31, CMR als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVO vor (Artikel 71, Absatz eins, EuGVO).
Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; 2 Nd 508/98; 8 Nd 505/00 ua; Schütz in Straube, HGB I2 Art 31 CMR Rz 3). Da dem vorliegenden Antrag auch der gesamte Klagsinhalt zu entnehmen ist, war die zur Individualisierung des Anspruches in der Regel erforderliche Vorlage der Klage entbehrlich (8 Nd 502/02; Mayr in Rechberger2 Rz 9 zu § 28 JN mwN; Matscher in Fasching I2 Rz 142 zu § 28 JN).Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; 2 Nd 508/98; 8 Nd 505/00 ua; Schütz in Straube, HGB I2 Artikel 31, CMR Rz 3). Da dem vorliegenden Antrag auch der gesamte Klagsinhalt zu entnehmen ist, war die zur Individualisierung des Anspruches in der Regel erforderliche Vorlage der Klage entbehrlich (8 Nd 502/02; Mayr in Rechberger2 Rz 9 zu Paragraph 28, JN mwN; Matscher in Fasching I2 Rz 142 zu Paragraph 28, JN).