Entscheidung 10 Nd 507/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.06.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, Internationale Transporte-Spedition, ***** vertreten durch Dr. Paul Doralt ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V***** B.V., *****NL*****, wegen S 46.003,64 sA, infolge Antrages nach § 28 JN, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, Internationale Transporte-Spedition, ***** vertreten durch Dr. Paul Doralt ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V***** B.V., *****NL*****, wegen S 46.003,64 sA, infolge Antrages nach Paragraph 28, JN, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über ihre Forderung auf Zahlung des restlichen Frachtlohnes von S 46.003,64 sA für zahlreiche über Auftrag der Beklagten durchgeführte Lkw-Transporte von Holland nach Österreich zu bestimmen. Die Entladung des Transportgutes sei an verschiedenen Orten jeweils in Österreich erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 CMR ergebe. Im Hinblick auf den Sitz des Klagevertreters und die auch für die Beklagte günstige verkehrsmäßige Erschließung von Wien werde angeregt, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als zuständiges Gericht zu bestimmen.Die Klägerin begehrt, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über ihre Forderung auf Zahlung des restlichen Frachtlohnes von S 46.003,64 sA für zahlreiche über Auftrag der Beklagten durchgeführte Lkw-Transporte von Holland nach Österreich zu bestimmen. Die Entladung des Transportgutes sei an verschiedenen Orten jeweils in Österreich erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, CMR ergebe. Im Hinblick auf den Sitz des Klagevertreters und die auch für die Beklagte günstige verkehrsmäßige Erschließung von Wien werde angeregt, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung, kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auch nach dem Inkrafttreten des LGVÜ bzw EUGVÜ unberührt aufrecht (RIS-Justiz RS0107256). Da nach dem Vorbringen der Klägerin grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch die Niederlande sind Vertragsstaaten der CMR (vgl Länderübersicht bei Schütz in Straube, HGB I2, § 452 Anh I 1229). Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN idF WGN 1997 aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz in Straube aaO Art 31 CMR Rz 3; Matscher in JBl 1998, 488 [493]; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 28 JN; RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046185, RS0046376).Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung, kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auch nach dem Inkrafttreten des LGVÜ bzw EUGVÜ unberührt aufrecht (RIS-Justiz RS0107256). Da nach dem Vorbringen der Klägerin grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch die Niederlande sind Vertragsstaaten der CMR vergleiche Länderübersicht bei Schütz in Straube, HGB I2, Paragraph 452, Anh römisch eins 1229). Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN in der Fassung WGN 1997 aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz in Straube aaO Artikel 31, CMR Rz 3; Matscher in JBl 1998, 488 [493]; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 28, JN; RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046185, RS0046376).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0100ND00507..0626.000
Dokumentnummer
JJT_20000626_OGH0002_0100ND00507_0000000_000