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Entscheidung 10 Nd 508/00×

Entscheidung 10 Nd 508/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nd508/00

Entscheidungsdatum

14.07.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma W***** Internationale Spedition GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei D***** F*****, Dänemark, wegen DM 4.518,40 sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Klägerin gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Dänemark hat, eine Forderung von DM 4.518,40 sA gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag der Beklagten den Transport einer Ladung Tiefkühlgut von Österreich nach Russland übernommen. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Artikel 31, Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht Salzburg beantragt.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Klagevorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Bezirksgericht Salzburg als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.

Anmerkung

E58394 10J05080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100ND00508..0714.000

Dokumentnummer

JJT_20000714_OGH0002_0100ND00508_0000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung