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Entscheidung 10 Nd 511/00×

Entscheidung 10 Nd 511/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nd511/00

Entscheidungsdatum

09.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Kammerlander, Piaty & Partner in Graz, gegen die beklagte Partei I***** Frankreich, wegen S 16.800,-- sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Wels als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei S 16.800,-- sA an Frachtkosten. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei einen Transport von Frankreich nach Österreich (Wels) durchgeführt. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach deren Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht Wels beantragt.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens - diese Bestimmung geht als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 507/00; 1 Nd 503/99 uva) - die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der klagenden Partei liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor. Der für die Ablieferung vorgesehene Ort befindet sich im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist.

Da es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - nach dem Parteivorbringen das Bezirksgericht Wels - zu bestimmen.

Anmerkung

E59506 10J05110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100ND00511..1009.000

Dokumentnummer

JJT_20001009_OGH0002_0100ND00511_0000000_000