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Entscheidung 10 Nd 513/01×

Entscheidung 10 Nd 513/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nd513/01

Entscheidungsdatum

27.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland H. H*****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei S***** AG, ***** Schweiz, wegen CHF 1.166,50 sA (ca S 10.000 sA), infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Feldkirch als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in der Schweiz hat, eine Forderung von rd S 10.000 sA gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag der Beklagten LKW-Transporte von Österreich in die Schweiz durchgeführt, wobei als Beladeort jeweils ein in Österreich gelegener Ort vereinbart gewesen sei. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Österreich sei daher nach Artikel 31, CMR international zuständig. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination beantragt und angeregt, das Bezirksgericht Feldkirch als örtlich und sachlich zuständig zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; siehe Länderübersicht Schütz in Straube, HGB I2 Rz 2 zu den Vorbemerkungen zum CMR, Anh römisch eins zu Paragraph 452, [S 1229]). Da es an einem zuständigen inländischen Gericht mangelt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046185 und RS0046376 zuletzt: 7 Nd 508/01 und 7 Nd 511/01).

Für die Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen gemäß Artikel 54, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht vergleiche Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 8 mwN; RS0107256; zuletzt 8 Nd 510/01;).

Da nach dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagevorbringen die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gegeben ist, war in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht Feldkirch als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E63162 10J05131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100ND00513.01.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20010927_OGH0002_0100ND00513_0100000_000