Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Q***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Fritz Stephan W*****, wegen S 3.179,48 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Q***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Fritz Stephan W*****, wegen S 3.179,48 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Mit ihrer beim Bezirksgericht Salzburg erhobenen Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Bezahlung des Klagsbetrages aus dem Titel "Speditionsleistungen" für eine grenzüberschreitende Güterbeförderung mittels Fahrzeugs auf der Straße mit einem fixen Frachtsatz, wobei der Ort der vorgesehenen und auch tatsächlichen Ablieferung in Österreich gelegen sei.
Mangels eines österreichischen Gerichtsstands für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichts gemäß § 28 JN, und zwar des Bezirksgerichts Salzburg, weil zu diesem Gerichtsort die stärksten Anknüpfungspunkte bestünden: Im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg habe die klagende Partei den Sitz ihrer zentralen Geschäftsleitung, und der Zeuge Walter E***** habe dort seinen Wohnsitz.Mangels eines österreichischen Gerichtsstands für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichts gemäß Paragraph 28, JN, und zwar des Bezirksgerichts Salzburg, weil zu diesem Gerichtsort die stärksten Anknüpfungspunkte bestünden: Im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg habe die klagende Partei den Sitz ihrer zentralen Geschäftsleitung, und der Zeuge Walter E***** habe dort seinen Wohnsitz.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Klagevorbringen eine solche grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Rennweg der Ort der Ablieferung (Empfangsort) war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Klagevorbringen eine solche grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Rennweg der Ort der Ablieferung (Empfangsort) war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war vergleiche RdW 1987, 411 mwN).
Deutschland und Österreich sind Vertragsstaaten der CMR. Für Beförderungsverträge, die diesem Übereinkommen unterliegen, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht, weil die CMR dem EuGVÜ gemäß dessen Art 57 vorgeht (Neumayr, EuGVÜ-LGVÜ, 65 mwN; RIS-Justiz RS0107256).Deutschland und Österreich sind Vertragsstaaten der CMR. Für Beförderungsverträge, die diesem Übereinkommen unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ nicht, weil die CMR dem EuGVÜ gemäß dessen Artikel 57, vorgeht (Neumayr, EuGVÜ-LGVÜ, 65 mwN; RIS-Justiz RS0107256).
Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0100ND00514.01.1010.000
Dokumentnummer
JJT_20011010_OGH0002_0100ND00514_0100000_000