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Entscheidung 10 NdS 1/01×

Entscheidung 10 NdS 1/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10NdS1/01

Entscheidungsdatum

30.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton L*****, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Anzeige eines negativen Kompetenzkonflikts durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anzeige eines negativen Kompetenzkonflikts wird dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung übermittelt.

Text

Begründung:

Gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 8. 3. 2001 brachte der Kläger eine Klage beim Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht ein. Dieses überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 31 a, JN an das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das seinerseits seine Unzuständigkeit aussprach. Sowohl der Überweisungsbeschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht als auch der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien wurden zugestellt und blieben unangefochten.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien legt nun den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache sind von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden, in diesem Fall vom Oberlandesgericht Wien.

Anmerkung

E63666 10F00011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010NDS00001.01.1030.000

Dokumentnummer

JJT_20011030_OGH0002_010NDS00001_0100000_000