Entscheidung 10 NdS 1/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.03.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franziska H***** gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77, wegen Kostenerstattung, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franziska H***** gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77, wegen Kostenerstattung, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß Paragraph 31, JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Anstelle des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht wird zur Verhandlung und Entscheidung der Sozialrechtssache das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25. 10. 2001 den Antrag der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die vom 5. 12. bis 20. 12. 2000 im Fachinstitut für Massage Helga Schmidinger in Anspruch genommenen Leistungen ab.
In ihrer bei der Beklagten angebrachten, gegen diesen Bescheid gerichteten Klage beantragte die Klägerin - sollte das Landesgericht St. Pölten zuständig sein - die Delegierung des Landesgerichtes Linz, weil ihr die Zureise nach Linz leichter falle und die Zeugin Helga Schmidinger im Sprengel dieses Gerichts wohne.
Die Beklagte, die die Klage an das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht weiterleitete, äußerte sich in ihrer Klagebeantwortung nicht zum Delegierungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegation der Sozialrechtssache an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht anstelle des nach §§ 3, 7 Abs 1 iVm § 84 Satz 2 ASGG zuständigen Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht erscheint aus den von der Klägerin genannten Gründen tatsächlich zweckmäßig, weil sie zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit sowie zu einer Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann.Die Delegation der Sozialrechtssache an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht anstelle des nach Paragraphen 3, 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, Satz 2 ASGG zuständigen Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht erscheint aus den von der Klägerin genannten Gründen tatsächlich zweckmäßig, weil sie zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit sowie zu einer Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann.
Anmerkung
E65247
10Nds1.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010NDS00001.02.0326.000
Dokumentnummer
JJT_20020326_OGH0002_010NDS00001_0200000_000