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Entscheidung 10 NdS 2/94×

Entscheidung 10 NdS 2/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10NdS2/94

Entscheidungsdatum

18.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Lütfü G*****, vertreten durch Dr.Axel Zaglits, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Landesstelle Linz), 4020 Linz, Blumauerplatz 1, wegen Versehrtenrente, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Sozialrechtssache wird anstelle des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der klagenden Partei beantragte Delegierung ist zweckmäßig (Paragraph 31, JN), weil der Klagsvertreter und die bisher mit der Leistungssache befaßte Landesstelle der beklagten Partei ihren Sitz in Linz haben und auch die beantragten Zeugen in Linz beschäftigt sind; sie liegt daher im Interesse beider Parteien. Die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 7, ASGG steht einer Delegierung nicht entgegen: sie schließt zwar die Gerichtsstände der JN aus (Kuderna, ASGG 78), läßt aber Paragraph 31, JN unberührt (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Anmerkung

E37574

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:010NDS00002.94.1118.000

Dokumentnummer

JJT_19941118_OGH0002_010NDS00002_9400000_000

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